RS Vwgh 2022/3/24 So 2021/10/0006

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0058 E 4. September 1990 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der

Behörde die zustellungsbevollmächtigte Person als Empfänger zu

bezeichnen, wenn es sich hiebei um eine im Inland wohnende

Person handelt. Daraus folgt, daß, wenn eine im Ausland

wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt ist,

nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen ist

(Hinweis Walter-Mayer; Das österreichische Zustellrecht (1983),

Anm 3 zu § 9 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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