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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0058 E 4. September 1990 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 9 Abs 1 ZustG besteht nur dann eine Verpflichtung, der
Behörde die zustellungsbevollmächtigte Person als Empfänger zu
bezeichnen, wenn es sich hiebei um eine im Inland wohnende
Person handelt. Daraus folgt, daß, wenn eine im Ausland
wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt ist,
nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen ist
(Hinweis Walter-Mayer; Das österreichische Zustellrecht (1983),
Anm 3 zu § 9 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022