RS Vwgh 2022/3/24 So 2021/10/0006

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine "Verpflichtungsklage" und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig (vgl. VwGH 10.9.2021, So 2021/03/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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