Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine "Verpflichtungsklage" und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig (vgl. VwGH 10.9.2021, So 2021/03/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021100006.X01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022