RS Vwgh 2022/3/24 Ro 2021/22/0002

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15
AuslBG §25
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 25 AuslBG (in der im Hinblick auf § 15 AuslBG maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 72/2013) sah vor, dass (ua.) der Befreiungsschein den Ausländer nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen (vgl. VwGH 13.9.2006, 2003/18/0327). Insoweit beeinflusst ein Befreiungsschein nach § 15 AuslBG die aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J10

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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