RS Vwgh 2022/3/24 Ro 2021/22/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §4c Abs2
NAG 2005 §8
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0154 B 23. Jänner 2020 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001). Zuerst muss die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Drittstaatsangehörigen geklärt werden, bevor über die daraus abgeleitete Frage der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG entschieden werden kann (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010). Daraus ergibt sich, dass eine allenfalls fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J09

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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