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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0154 B 23. Jänner 2020 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001). Zuerst muss die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Drittstaatsangehörigen geklärt werden, bevor über die daraus abgeleitete Frage der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG entschieden werden kann (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010). Daraus ergibt sich, dass eine allenfalls fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J09Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022