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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/22/0001 E 17. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Das NAG 2005 sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vor (vgl. VwGH Ro 2017/22/0015). Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015). Umgekehrt kann jedoch ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 28.8.2008, 2008/22/0271).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998CJ0065 Eyüp VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J04Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022