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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1994, Zl. 100.801/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. August 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1994, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1994 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nach Ablehnung deren Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof und Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Verf.GG trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1995, B 1978/94-17, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1996 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß ihm nunmehr in der Zwischenzeit mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, und legte den diesbezüglichen Bescheid vor. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nunmehr klaglosgestellt sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht seine Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 308, angeführte Rechtsprechung).
Nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines Erstantrages vom 6. Dezember 1993 gemäß § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG idF BGBl. Nr. 314/1994) selbst im Fall der Bewilligung einer Aufenthaltsberechtigung eine solche höchstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 15. Jänner 1996 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 14. Jänner 1997 erteilt.
Damit kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm erkennbar geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines Antrages vom 6. Dezember 1993 nicht mehr verletzt sein, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bestehen kann.
Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191696.X00Im RIS seit
20.11.2000