RS Vwgh 2022/3/24 Ro 2021/22/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §15 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/19/0035 E 1. Juni 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genießt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J06

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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