Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/19/0035 E 1. Juni 2001 RS 4Stammrechtssatz
Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J06Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022