RS Vwgh 2022/3/24 Ro 2021/22/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art13
ARB1/80 Art6
AuslBG §15
AuslBG §15 idF 2005/I/101
AuslBG §15 idF 2013/I/072
EURallg
VwRallg

Rechtssatz

Sowohl die mit BGBl. I Nr. 101/2005 erfolgte Einfügung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als auch die mit BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines nach § 15 AuslBG sind als "neue Beschränkungen" zu betrachten, die auf Grund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige keine Wirkung haben (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Einem türkischen Staatsangehörigen steht daher die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 AuslBG zu stellen, der ihm bei Erfüllung der darin normierten Voraussetzungen zu erteilen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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