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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Sowohl die mit BGBl. I Nr. 101/2005 erfolgte Einfügung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als auch die mit BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines nach § 15 AuslBG sind als "neue Beschränkungen" zu betrachten, die auf Grund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige keine Wirkung haben (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Einem türkischen Staatsangehörigen steht daher die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 15 AuslBG zu stellen, der ihm bei Erfüllung der darin normierten Voraussetzungen zu erteilen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022