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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG war einem Ausländer ein Befreiungsschein auf Antrag auszustellen, wenn dieser während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 wurde § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG zunächst dahingehend geändert, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung des Ausländers hinzugefügt wurde. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 wurde schließlich der Befreiungsschein nach § 15 AuslBG aus dem AuslBG entfernt. Die Regelungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins für türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 waren in § 4c AuslBG bereits vor den dargestellten Änderungen enthalten und blieben im Hinblick auf die Stillhalteklausel bestehen (vgl. RV 2163 BlgNR 24. GP 3).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220002.J11Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022