RS Vwgh 2022/3/24 Ro 2021/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG 1962 §68a Abs2
SchUG 1986 §11 Abs6
SchUG 1986 §3 Abs1 litc idF 2017/I/138
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 lit. c SchUG 1986 ist nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs. 6 SchUG 1986 deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist. Dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 lit. c SchUG 1986 die Aufnahme als ordentlicher Schüler davon abhängig machen wollte, dass eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG 1986 bzw. eine Festlegung von Abweichungen vom Lehrplan für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler gemäß § 68a Abs. 2 SchOG 1962 (mit Blick lediglich auf die Frage, ob dadurch ein Abschluss der betreffenden Schule erzielbar ist) "möglich" ist, kann weder dem Wortlaut noch den Materialien (1166 BlgNR 22. GP, S. 12) zu dieser Bestimmung entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100019.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten