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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 lit. c SchUG 1986 ist nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs. 6 SchUG 1986 deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist. Dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 lit. c SchUG 1986 die Aufnahme als ordentlicher Schüler davon abhängig machen wollte, dass eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG 1986 bzw. eine Festlegung von Abweichungen vom Lehrplan für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler gemäß § 68a Abs. 2 SchOG 1962 (mit Blick lediglich auf die Frage, ob dadurch ein Abschluss der betreffenden Schule erzielbar ist) "möglich" ist, kann weder dem Wortlaut noch den Materialien (1166 BlgNR 22. GP, S. 12) zu dieser Bestimmung entnommen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100019.J01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022