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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd § 1a Abs. 1 ForstG 1975 aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0047; 19.12.1994, 91/10/0166). Diese Judikatur ist auch für die Frage relevant, ob eine Person als Eigentümer einer angrenzenden Waldfläche iSd. § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG 1975 anzusehen ist. Somit kommt es für die Annahme der Parteistellung nicht darauf an, ob die einzelne Waldanteile auf den betreffenden Grundstücken der jeweiligen Grundstückseigentümer für sich genommen die in § 1a Abs. 1 ForstG 1975 vorgesehene Mindestfläche von 1.000 m² erreichen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100172.L01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022