TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/24 Ra 2021/05/0154

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §819
AVG §58
AVG §60
AVG §8
BauO Wr §124 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S S in W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. März 2021, VGW-111/077/11267/2019-15 und VGW-111/077/11572/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt II., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Antrag vom 10. November 2005 beantragte die L & Co GmbH (Antragstellerin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Bauvorhaben in 1010 Wien; mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 13. Mai 2008 wurde die Erteilung dieser Baubewilligung zunächst versagt.

2        Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 22. Dezember 2015 wurde der genannte Bescheid (infolge eines Rechtsmittels der mitbeteiligten Partei, welche im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umgründung als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin hervorgegangen war) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3        Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ersten Bezirk vom 25. Juni 2019 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Folge ausgesprochen, dass gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO) näher bezeichnete Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig seien; mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2019 wurde dem beantragten Bauvorhaben (nach mehrmaligen Projektmodifikationen) sodann die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen erhob (unter anderem) die Revisionswerberin als Nachbarin Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4        Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. März 2021 wurde in Spruchpunkt I. der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ersten Bezirk vom 25. Juni 2019 ersatzlos behoben und in Spruchpunkt II. im Ergebnis die Erteilung der Baubewilligung - unter Abänderung des Bescheides der belangten Behörde in mehreren näher formulierten Punkten - bestätigt. Soweit für die Behandlung der Revision relevant, bestand die Spruchmaßgabe darin, dass „die Einreichpläne [...] jeweils in der Fassung der Korrektur 23.09.2020 [...] einen Bestandteil dieses Erkenntnisses [bilden]. Die aus diesen Plänen im Vergleich zu früheren Fassungen erfolgten Änderungen bestehen im Wesentlichen aus Folgendem [...]: [Es] wurden Präzisierungen vorgenommen, um die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe eindeutig nachvollziehbar zu machen. Diese Präzisierungen gehen auf ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zurück, der in der vorangegangenen Fassung der Einreichpläne zwei Mängel aufgezeigt hat, die zur Folge hatten, dass die Einhaltung der zulässigen Gebäude auf der Grundlage der vorangegangenen Pläne zwar möglich, aber nicht eindeutig war.“ Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht (ohne die Begründung des Erkenntnisses in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu untergliedern) aus, die mitbeteiligte Partei plane die Errichtung eines Hotels in Wien. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liege in einer Wohnzone und sei als gemischtes Baugebiet gewidmet. Die Nachbarn könnten im konkreten Fall weder aus § 7a noch aus § 134a BO einen baurechtlichen Immissionsschutz und damit subjektiv-öffentliche Rechte ableiten (wird näher ausgeführt).

6        Die mitbeteiligte Partei habe das Bauvorhaben derart redimensioniert, dass sie ohne die (durch die Bezirksvertretung für den ersten Bezirk erteilte) Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO auskomme, wobei unter anderem der Dachbereich neu geplant worden sei. Die Gebäudehöhe betrage 26 Meter und entspreche somit der in der Bauklasse V zulässigen Gebäudehöhe. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 22. Oktober 2020 führte das Verwaltungsgericht aus, die Einhaltung der Gebäudehöhe sei „in der unmittelbar vorangegangenen Fassung der Einreichunterlagen“ nicht eindeutig nachvollziehbar gewesen. In der „aktuellen Letztfassung der Einreichunterlagen“ sei dieser Mangel jedoch behoben und die Gebäudehöhe nachvollziehbar mit 26 Metern dargestellt worden.

7        Zudem führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerberin komme, soweit sie die mangelnde Legitimation der mitbeteiligten Partei zur Weiterverfolgung des gegenständlichen Bauvorhabens rüge, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Die mitbeteiligte Partei sei aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Umgründung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechten und Pflichten der L & CO GmbH eingetreten, ohne dass es eines „formellen Bauwerberwechsels“ bedurft hätte.

8        Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Erkenntnisbegründung geltend macht.

9        Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision ist im Sinne des genannten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und auch begründet.

11       Zunächst ist zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die mitbeteiligte Partei nicht zur Weiterführung des Bauverfahrens berechtigt sei, Folgendes auszuführen: Nach der unbestritten gebliebenen Ausführung im angefochtenen Erkenntnis ist die mitbeteiligte Partei infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umgründung Gesamtrechtsnachfolgerin der (ursprünglichen) Antragstellerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich der Rechtsvorgänger befunden hat. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Entscheidungen ankäme oder es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte und es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten begründet sind (vgl. zu alledem VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196, mwN).

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in dem zitierten Erkenntnis vom 28. April 2005, 2004/07/0196, bereits klargestellt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden der Eintritt in die, auch verfahrensrechtliche, Rechtsposition des Rechtsvorgängers ex lege (unabhängig von der dinglichen Wirkung eines Baubescheides oder einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage) erfolgt (vgl. zur ipso iure eintretenden - partiellen - Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Spaltung § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG sowie OGH 21.12.2004, 4Ob241/04a).

13       Die in diesem Zusammenhang von der Revision zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind hingegen nicht einschlägig. Zwar reicht für einen Bauwerberwechsel nach § 124 Abs. 4 BO weder der bloße Wechsel im Eigentum aus, noch kann ein solcher konkludent erfolgen (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128), im vorliegenden Fall wurde das Baugrundstück jedoch nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Vielmehr ist die mitbeteiligte Partei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die - auch verfahrensrechtliche - Rechtsposition der Rechtsvorgängerin eingetreten.

14       Soweit die Revision jedoch ein Abweichen von den Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG rügt, erweist sie sich als zulässig und auch berechtigt.

15       Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, oder auch 22.1.2021, Ra 2018/05/0015, jeweils mwN).

16       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171, sowie wiederum 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, jeweils mwN).

17       Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht den Vorgaben des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 60 AVG auch dann nicht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes und die beweiswürdigenden Erwägungen - wie hier - gemischt dargestellt wurden (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061, mwN).

18       Wie die Revision zutreffend aufzeigt, werden im vorliegenden Erkenntnis die Tatsachenfeststellungen, die beweiswürdigenden Erwägungen und die rechtliche Beurteilung derart miteinander verwoben, dass keine Rede davon sein kann, dass die Begründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise erfolgt wäre.

19       So findet sich etwa unter einem - in der Folge Tatsachenfeststellungen nahelegenden - Eingangssatz („Das Bauvorhaben stellt sich nach erfolgter Redimensionierung in den Bereichen des oberen Gebäudeabschlusses und des Daches wie folgt dar“) eine gänzlich undifferenzierte Vermengung von Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung, ohne dass zweifelsfrei erkennbar wäre, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde der Revisionswerberin aufgrund welcher beweiswürdigender Erwägungen unter Heranziehung welcher konkreten Beweismittel ausgegangen ist, und welche Feststellungen und darauf basierende rechtliche Beurteilung daher das konkrete rechtliche Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses zu stützen vermögen.

20       Das Verwaltungsgericht führte darüber hinaus (aE S. 8) aus, der beigezogene bautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2020 beanstandet, dass die Einhaltung der Gebäudehöhe nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Dieser Mangel sei jedoch „in der aktuellen Letztfassung der Einreichunterlagen“ behoben worden. Dennoch stützte sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis, wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend aufzeigt, auf Einreichpläne, die auf den 23. September 2020 und somit auf einen Zeitpunkt vor der Erstellung des genannten - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen - Gutachtens vom 22. Oktober 2020 datieren, ohne diesen Widerspruch im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar aufzuklären. Vielmehr wird schon in der konkreten Spruchgestaltung des angefochtenen Spruchpunktes II. der Eindruck erweckt, es solle eine ausdrückliche Bezugnahme auf die mit der Bezugsklausel versehenen und mit 29. September 2020 datierten Einreichpläne vermieden werden.

21       Da sich das angefochtene Erkenntnis somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war es schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

22       Der Revisionsantrag, den Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, war abzuweisen, weil vorliegend kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG die Stadt Wien wäre (vgl. für viele etwa VwGH 15.2.2022, Ra 2020/05/0006; vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0195 oder 14.11.2018, Ra 2015/08/0036).

23       Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht unter anderem den Widerspruch betreffend das Datum der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Einreichpläne und der aufgrund der Beanstandungen durch den bautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Plankorrektur in einer eindeutigen und unmissverständlichen Weise auszuräumen haben.

Wien, am 24. März 2022

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050154.L00

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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