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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SalzburgNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A F in T, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. November 2021, Zl. 405-1/591/1/13-2021, betreffend ein Holzbezugsrecht nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Österreichische Bundesforste AG, vertreten durch Dr. Hansjörg Plötz in 6060 Hall in Tirol, Lendgasse 10a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2020 als unbegründet ab. Es bestätigte diesen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung, also hinsichtlich des Spruchbestandteils, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 4. Dezember 2017 auf „neue Vorzeige des Brennholzes in besserer Qualität“ abgewiesen worden war. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte es aus, die vorliegende - im Laufe des Jahres 2017 erfolgte - Auszeige von Brennholz an den Revisionswerber widerspreche nicht der Regulierungsurkunde vom 27. Juli 1873, nach der das Ü.-Gut des Revisionswerbers brennholzbezugsberechtigt in den verfahrensgegenständlichen Waldungen der mitbeteiligten Partei sei.
3 Nach der schlüssigen gutachterlichen Beurteilung des forstfachlichen/agrartechnischen Sachverständigen weise die Auszeige aus, dass 69 %, damit mehr als zwei Drittel, des ausgezeigten Holzes dem Qualitätskriterium mittlerer (7,85 fm) und bester Sorte (9,21 fm) entspreche. Damit sei der überwiegende Teil (54 %) dem Sortiment „bester Sorte“ zuzuordnen. Der Revisionswerber finde auch keinen Grund zur Beanstandung der Auszeige darin, dass 9,21 fm (sohin 37 % seines offenen gesamten Brennholzbezugs) dem Qualitätskriterium „bester Sorte“ entsprächen, worauf die gegenständlichen urkundlichen Grundlagen keinen dezidierten Anspruch enthielten.
4 Der Sachverständige habe die Aufarbeitung des hier ausgezeigten Holzes als forstwirtschaftlich geboten und waldwirtschaftlich nicht außergewöhnlich bezeichnet, sodass damit auch aus der Betrachtung der diesbezüglichen urkundlichen Vorgaben, wonach das Brennholz nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach den im Wald verfügbaren Holzgattungen abzugeben sei, kein Widerspruch zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeargument, wonach an anderer Stelle des belasteten Walds eine für den Revisionswerber günstigere Auszeige möglich gewesen wäre, nicht zu folgen, weil einerseits ein dementsprechendes Wahlrecht aus der Regulierungsurkunde grundsätzlich nicht abzuleiten sei und andererseits im Beschwerdefall eine konkret beanstandete Auszeige für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sei.
5 Mit einem Prügelholzanteil (dem Brennholzsortiment geringster Qualität) von rund 31 %, 37 % Brennholz bester Sorte und 32 % Brennholz mittlerer Sorte könne zusammengefasst jedenfalls kein den urkundlichen Vorgaben widersprechender Auszeigevorgang festgestellt werden. Daran vermöge auch das Beschwerdeargument, wonach sich der gegenständliche Auszeigeort im Umfeld einer aufgelassenen Rotwildfütterung befinde, nichts zu ändern, zumal sich das daraus vom Revisionswerber abgeleitete Argument eines überproportionalen Fäulnisbefalls aus dem Gutachten nicht bestätige. Dazu könne die Beschwerdebehauptung, wonach 70 % der ausgezeigten Bäume geschält seien, vor allem insofern nicht nachvollzogen werden, als vom Sachverständigen nur an 33 (von 281) Stämmen derartige Schäden auszumachen gewesen seien. Dazu sei konkret ausgeführt worden, dass der überwiegende Teil der davon betroffenen Bäume (22 Stämme, also 67 %) ohnehin dem Prügelholz zuzuordnen sei. Eine weitere Berücksichtigung dieses Qualitätsmankos käme somit einer „unzulässigen Doppelverwertung“ dieses Nachteils gleich.
6 Vom Sachverständigen sei auch klar dargelegt worden, dass vier der ausgezeigten Bäume, welche den Mindestkriterien für Brennholz nicht entsprächen, auf die Brennholzgebühr nicht anzurechnen seien bzw. nicht aufgearbeitet werden müssten. Inwiefern eine derartige Vorgangsweise einer weiteren gegenseitigen „Zusammenarbeit“ zwischen Verpflichteten und Bezugsberechtigten eine gedeihliche Basis sein könne, möge dahingestellt bleiben.
7 Zusammengefasst werde jedenfalls in der vorliegenden Auszeige keine solche erkannt, die der vorliegenden urkundlichen Ausgangslage widerspreche. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
8 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen gehabt, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig gewesen sei. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage seien nicht vorgelegen.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst wörtlich wie folgt vorgebracht:
„Bisher fehlt es an einer Rechtsprechung, aus welcher die Beantwortung der Gesamtheit der hier gegenständlichen Rechtsfragen abgeleitet werden könnte.
So ist nicht nur zu klären, ob ein zur Gewährung eines Einforstungsrechtes Verpflichteter berechtigt ist, einen Anteil von nicht weniger als 60 % der Waldung als einschlagfrei sämtlichen Einforstungsberechtigten vorzuenthalten. Ebenso ist zu klären, ob der Verpflichtete in Anbetracht einer urkundlichen Zuweisung von Brennholz mittlerer Sorte berechtigt ist, statt dessen die Vorzeige mit zumindest 31 % oder auch mehr (schlechterem) Prügelholz und zusätzlich mit Stämmen vorzunehmen, die jedenfalls aufgrund zu geringen Durchmessers bzw. Moder nicht anzurechnen sind.
Auch, ob ein Berechtigter die Vorzeige im unmittelbaren Nahebereich zu einer Wildfütterung mit entsprechend häufigen und lange zurückreichenden Schälschäden in Kauf zu nehmen hat und ob die Behörde bei der Überprüfung hinsichtlich waldwirtschaftlicher Grundsätze und hinsichtlich der in der Waldung bestehenden Verhältnisse ausschließlich auf die verfahrensgegenständliche Vorzeige beschränkt und nicht verpflichtet ist, die gesamte Waldung zu berücksichtigen, ist zu entscheiden.“
14 Mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen wendet sich der Revisionswerber im Ergebnis gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Regulierungsurkunde vom 27. Juli 1873 in Hinblick auf die im Jahr 2017 erfolgte Brennholzauszeige.
15 Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/07/0109, mwN). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheids grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares, die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.4.2019, Ra 2019/05/0068, mwN).
16 Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des forstfachlichen/agrartechnischen Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass die im Laufe des Jahres 2017 erfolgte Auszeige von Brennholz an den Revisionswerber nicht den Vorgaben der Regulierungsurkunde vom 27. Juli 1873 widerspreche. Dass dieses Auslegungsergebnis unvertretbar wäre, wird mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet.
17 Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2001, 2000/07/0013, behauptet, „weil es - entgegen der Judikatur - den Einforstungsberechtigten faktisch verpflichtet, dem Interesse des Verpflichteten zu dienen, sich durch eine solche Auszeige der (unentgeltlichen) Arbeitsleistung des Berechtigten für Zweck der Durchforstung der eingeforsteten Waldung zu bedienen.“
18 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 2.8.2021, Ra 2019/07/0131, mwN).
19 Im hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 2000/07/0013, wurde - unter Bezugnahme auf eine Bestimmung der im dortigen Fall relevanten Regulierungsurkunde - grundlegend ausgesprochen, dass aus der Berechtigung eines Eingeforsteten, das ausgezeigte Holz selbst zu schlägern, aufzuarbeiten und aus dem Wald zu schaffen (Pkt. V der Regulierungsurkunde), dem Verpflichteten kein Recht erwächst, sich durch eine solche Auszeige der (unentgeltlichen) Arbeitsleistung des Berechtigten für Zwecke der Durchforstung der eingeforsteten Waldung zu bedienen.
20 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird jedoch nur der zweite Halbsatz dieses Rechtssatzes wiedergegeben und kein konkreter Bezug des vorliegenden Revisionsfalls zu der darin enthaltenen (vollständigen) Aussage hergestellt. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis, dem nach dem bereits Gesagten eine nicht unvertretbare Auslegung der gegenständlichen Regulierungsurkunde vom 27. Juli 1873 zu Grunde liegt, vom zitierten hg. Erkenntnis abweiche.
21 Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, vor allem verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Zweck des Ermittlungsverfahrens, neben der Wahrung des Parteiengehörs, die Feststellung des relevanten Sachverhalts sei. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erstrecke sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweis (Hinweis auf VwGH 21.12.1978, 1240/77). Der Revisionswerber verweise dazu insbesondere auf die in Punkt 6.3.1 dieses Schriftsatzes geltend gemachten Revisionsgründe.
22 Auch damit wird bloß ein (allenfalls in der zitierten hg. Entscheidung enthaltener) Rechtssatz wiedergegeben, ohne einen konkreten Bezug zum angefochtenen Erkenntnis herzustellen (vgl. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030). Zudem wird mit dem Verweis auf die Revisionsgründe der Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0094, mwN).
23 Sofern mit dem Vorbringen dem Verwaltungsgericht Verfahrensmängel angelastet werden sollten, wurde jedenfalls verabsäumt, schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz derselben, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, aufzuzeigen (vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, mwN).
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2022
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070011.L00Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022