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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Der Umstand, dass die für eine Titelerteilung nach § 56 AsylG 2005 notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220069.L03Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022