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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0448 B 22. März 2021 RS 2Stammrechtssatz
Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220069.L02Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022