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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der VwGH hat zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077) bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Antragsteller für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in § 23 Abs. 1 NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 14.5.2009, 2008/22/0922). Diese Rechtsprechung ist auf Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005, in denen § 58 Abs. 6 AsylG 2005 maßgeblich ist, übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220069.L01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022