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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G R in I, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021, Zl. I413 2239234-1/13E, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es den Revisionswerber hinsichtlich einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 3.300 € sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv 8 € für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A II. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.187 € (einschließlich 20% Umsatzsteuer). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
2 In der Begründung zu Spruchpunkt A II. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach § 76 Abs. 1 AVG habe für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen seien, die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Als Barauslagen gälten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustünden. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte nichtamtliche Sachverständige habe fristgerecht die Gebühren für ihre Sachverständigentätigkeit begehrt, die ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2021 - geringfügig korrigiert - zugesprochen und auf das von ihr bekannt gegebene Konto überwiesen habe. Der Revisionswerber sei als Antragsteller im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da er den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihm gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).
7 Die Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung zur Gänze. Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I.) wird aber im Rahmen des gesonderten Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision nicht angesprochen, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
8 Hinsichtlich der Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme eines Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H (Spruchpunkt A II.) gleicht der vorliegende Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2019/16/0058, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden hat.
9 Aus den in jener Entscheidung angeführten Gründen war auch die angefochtene Entscheidung betreffend Barauslagen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. März 2022
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160072.L00Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022