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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H P in K, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Jänner 2021, Zl. LVwG 53.6-2760/2020-4, betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2020, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 25. August 2020 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).
4 Unter der Überschrift „2.5 Revisionspunkte“ bringt der Revisionswerber vor, das Erkennntnis des Verwaltungsgerichtes werde „wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts“ angefochten.
5 Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040, mwN).
Darüber hinaus gelingt es der Revision mit ihren Ausführungen auch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend zu machen. Mit der in den Punkten 2.2. („Zur Legitimation zur Erhebung der Revision“) und 2.3. („Zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG“) der Revision genannten „Frage der Parteistellung nach § 9 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz und des § 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes“ wird nämlich keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber offenlegt, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfragen im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist (vgl. dazu VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0077, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070027.L00Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022