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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 25. September 1995, Zl. 303.325/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. April 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß "Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht zu erteilen" seien; der Unterhalt der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin solle allein durch Zuwendungen eines Dritten (nach den Antragsbehauptungen: ihres Lebensgefährten) bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Dritte sei aber "nicht geeignet", die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes i.S.d. § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und auf den Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).
Aus den im hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0442, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und die auch für "Verpflichtungserklärungen" von Lebensgefährten zutreffen, fällt der belangten Behörde in Ansehung des gebrauchten Abweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 AufG) ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 67 AVG zur Last, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Urkunden freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191488.X00Im RIS seit
02.05.2001