TE Vwgh Beschluss 2022/4/6 Ra 2022/11/0059

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. März 2022, Zl. LVwG-2021/13/3024-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: H A in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde (Revisionswerberin) vom 24. September 2021 war dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheids entzogen und für denselben Zeitraum das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt worden. Überdies wurde der Mitbeteiligte unter Strafandrohung verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheids bei der Revisionswerberin abzuliefern.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten insofern Folge, als es die Entziehungsdauer auf sechs Wochen herabsetzte. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

8        Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision erschöpft sich, abgesehen von der Darstellung der Revisionslegitimation der belangten Behörde und der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung, in folgendem Satz: „Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 26 Abs. 3 u. 24 Abs. 3 Z. 2 FSG und weicht somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.“

9        Mit diesem Vorbringen ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110059.L00

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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