Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2020, VGW-041/002/16578/2019-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als verspätet zurück und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
2 Gegen diesen Beschluss brachte der Revisionswerber selbst beim Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Februar 2021, Ra 2021/09/0039-3, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, und der Revisionswerber darüber belehrt, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte der Revisionswerber innerhalb der Frist zur Mängelbehebung beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 15. März 2021, Ra 2021/09/0039-6 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Unter einem wurde der Revisionswerber nochmals ausdrücklich auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags hingewiesen.
6 Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0439, mwN).
7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 19. April 2022
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090039.L00Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022