RS OGH 2022/2/23 4Ob141/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Norm

UrhG §87b Abs2

Rechtssatz

Das Interesse an der Geheimhaltung journalistischer Quellen (§ 31 MedienG) kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Inhabers eines Ausschließungsrechts überwiegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133933

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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