TE OGH 2022/3/23 1Ob25/22s

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Veröffentlicht am 23.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei, M*, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 22.000,35 EUR sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 11. November 2021, GZ 5 R 115/21b-14, mit dem das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Mai 2021, GZ 17 Cg 89/20f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.725,84 EUR (darin 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Der Kläger wurde am 19. 8. 2019 als Grundwehrdiener beim österreichischen Bundesheer dadurch schwer verletzt, dass ihm der Nebenintervenient, ein damaliger Vorgesetzter, im Glauben, seine Dienstwaffe sei nicht geladen, irrtümlich in den Oberschenkel schoss. Der Nebenintervenient wurde deshalb strafrechtlich verurteilt.

[2]       Der Kläger begehrt im Wege der Amtshaftung Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle aus dem Unfall resultierenden Spät- und Dauerfolgen.

[3]       Die beklagte Partei hält dem Klagebegehren das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG entgegen, wonach der Dienstgeber einem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, was hier zweifellos nicht der Fall gewesen sei. Präsenzdiener seien durch das am 1. 7. 2016 in Kraft getretene Heeresentschädigungsgesetz („HEG“) in das Versicherungssystem des ASVG einbezogen worden, dem Kläger stünden für seine im Dienst erlittene Gesundheitsschädigung daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, die ihm auch bereits zuerkannt worden seien. § 1 Abs 9 HEG ordne ausdrücklich eine Anwendung der Bestimmungen des ASVG und somit auch des § 333 ASVG an. Die vor Inkrafttreten des HEG ergangene Rechtsprechung, wonach diese Haftungsbeschränkung auf Dienstunfälle von Präsenzdienern nicht zur Anwendung komme, sei aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr anzuwenden.

[4]            Das Erstgericht erkannte das Zahlungsbegehren als dem Grunde nach berechtigt. Die Rechtsprechung habe die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs bei Unfällen von Präsenzdienern bisher mit der Begründung verneint, dass diese keine Dienstnehmer im Sinn des ASVG seien und die Republik Österreich Versorgungsleistungen (insbesondere nach dem bis 30. 6. 2016 geltenden Heeresversorgungsgesetzes [„HVG“]) nicht als Dienstgeberin erbringe. Diese Judikatur sei auch auf die Rechtslage nach dem HEG – und somit auf den vorliegenden Fall – anzuwenden, weil der Präsenzdienst nach wie vor nicht auf Freiwilligkeit beruhe. Das HEG habe die bisher vom HVG umfassten Personen den nach dem ASVG Unfallversicherten zwar insoweit weitgehend gleichgestellt, als sie bei im Dienst erlittenen Gesundheitsschäden Leistungen nach den Grundsätzen des ASVG durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt („AUVA“) anstatt wie zuvor nach dem HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhalten sollen. Diese „Gleichstellung“ sowie die Übertragung der Aufgabe ihrer Versorgung bzw Entschädigung an die AUVA habe aber bloß bezweckt, durch die Nutzung der vorhandenen Verwaltungsstruktur der AUVA „Synergieeffekte“ zu erzielen. Die Leistungen nach dem HEG entsprächen auch nicht dem in der gesetzlichen Pflichtversicherung geltenden Versicherungsprinzip, weil der Bund für (unter anderem) Präsenzdiener keine Versicherungsbeiträge zahle, sondern der AUVA die konkret entstandenen Aufwendungen ersetze. Das Versicherungsprinzip sei aber die (historische) Grundlage des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG gewesen. Da § 1 Abs 7 HEG Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt lasse, hafte der Bund als Rechtsträger des Österreichischen Bundesheers für den dem Kläger im Dienst zugefügten Schaden nach dem AHG.

[5]            Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung sowie deren Begründung. Es hob hervor, dass das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nur für Arbeitsunfälle gelte, für die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Voraussetzung sei. Dies treffe auf Unfälle eines Präsenzdieners, der in einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis zum Bund stehe, nicht zu. Durch das HEG seien Präsenzdiener nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen worden, was sich unter anderem auch daraus ergebe, dass für diese keine (Unfall-)Versicherungsbeiträge bezahlt würden, sondern der Bund der AUVA, die bei deren Versorgung bzw Entschädigung im „übertragen Wirkungsbereich“ tätig werde, die tatsächlich entstandenen Kosten ersetze. Die Übertragung der bisher dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegenden Versorgungs- und Entschädigungsaufgaben durch das HEG an die AUVA sei bloß aus Gründen einer effektiveren Verwaltung erfolgt; die Präsenzdiener seien den nach dem ASVG Unfallversicherten dadurch aber nicht gänzlich gleichgestellt worden.

[6]            Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Anwendbarkeit des § 333 ASVG auf Dienstunfälle von Präsenzdienern keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem HEG bestehe.

Rechtliche Beurteilung

[7]            Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

[8]            1.1. Das zum Zeitpunkt des Unfalls des Klägers (seit 1. 7. 2016) geltende HEG ist nach seinem § 1 Abs 1 auf Soldaten anzuwenden, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem ASVG sinngemäß heranzuziehen. Sie sind als „Dienstbeschädigung“ nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Soweit im HEG nicht anders angeordnet wird, sind nach dessen § 1 Abs 9 die „für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden“ Bestimmungen des ASVG – ausgenommen die Beitragsbestimmungen – sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 1 Abs 7 HEG bleiben über die Leistungen nach diesem Gesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt.

[9]            1.2. Über die Erbringung einer Entschädigungsleistung entscheidet gemäß § 2 Abs 1 HEG die AUVA im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bund hat der AUVA die nach dem HEG nachgewiesenen Aufwendungen für von ihr erbrachte Geld- und Sachleistungen sowie für Verwaltungsaufwendungen gemäß § 4 Abs 1 HEG – nach Abzug der Einnahmen aus dem Vollzug dieses Gesetzes – zu ersetzen. Über Geld- und Sachleistungen ist von der AUVA ein gesonderter Rechnungskreis zu führen (§ 4 Abs 2 HEG). Soweit nach dem HEG nicht die AUVA zuständig ist, bleibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig (§ 10 Abs 2 HEG).

[10]           2.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Fachsenats ist auf Dienstunfälle eines Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht anzuwenden (vgl RS0031603). Ausgangspunkt dieser Judikatur war die zur Rechtslage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Entscheidung 1 Ob 177/60 (= SZ 33/63), nach der Präsenzdiener trotz ihrer weitreichenden Gleichstellung mit Sozialversicherten und obwohl die ihnen zustehenden Versorgungsleistungen bei Dienstunfällen (schon damals) weitgehend den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprachen, Anspruch auf Ersatz weitergehender – durch ihnen zustehende Versorgungsleistungen nicht abgedeckte – Schäden haben sollen. Für einen Ausschluss solcher Ansprüche hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. § 333 ASVG sei auf solche Ansprüche von Präsenzdienern nicht anzuwenden, weil diese keine Dienstnehmer im Sinn des ASVG seien. Das Kriegsopferversorgungsgesetz sei (mit Ausnahme einzelner Bestimmungen) kein Sozialversicherungsgesetz und die Republik Österreich erbringe Leistungen auf Grund dieses Gesetzes nicht als Dienstgeberin.

[11]           2.2. Die zu 1 Ob 193/67 (= JBl 1968, 479) ergangene Entscheidung erging bereits auf Grundlage des HVG. Der Fachsenat ging davon aus, dass sich durch dieses Gesetz nichts daran geändert habe, dass Wehrpflichtige des Präsenzdienstes in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sondern ihr Rechtsverhältnis zu diesem auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis beruhe und die Republik Österreich (weiterhin) nicht Dienstgeber der Präsenzdiener sei, mögen diese bei einem Unfall auch Anspruch auf (der Systematik des ASVG nachgebildete) Leistungen nach dem HVG haben. Zu 1 Ob 10/86 (= SZ 59/112) billigte der Oberste Gerichtshof (implizit) die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das eine Anwendung des § 333 ASVG auf Präsenzdiener ausdrücklich verneinte. In der zu 1 Ob 42/91 ergangenen Entscheidung erachtete der Fachsenat die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG auf Dienstunfälle von Soldaten nur dann für anwendbar, wenn diese zum Zeitpunkt des Unfalls nach dem ASVG „oder einem anderen auf dessen Haftungsregeln der §§ 332 ff verweisenden Gesetz“ pflichtversichert waren, was auf den dortigen Kläger nicht zutraf.

[12]           2.3. Der Fachsenat beurteilte auch in weiteren Entscheidungen Amtshaftungsansprüche von im Dienst verletzten Soldaten (insbesondere von Grundwehrdienern), ohne dabei auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG (das von der beklagten Partei bei Vorliegen ausreichender Tatsachenbehauptungen nicht ausdrücklich eingewendet werden muss; vgl RS0085007 [T2, T4]) einzugehen, so etwa in den zu 1 Ob 4, 5/76 = EvBl 1976/233 (Unfall eines nach Ableistung des Präsenzdienstes zu einer Waffenübung einberufenen Soldaten beim Werfen einer Handgranate), 1 Ob 16/98d (Schädigung eines Grundwehrdieners bei der Ausübung des Wachdienstes) oder 1 Ob 75/99g (Schädigung eines Grundwehrdieners bei der Essenszubereitung in der Kaserne) ergangenen Entscheidungen.

[13]           3. Nach herrschender Ansicht in der Literatur kann sich der Bund bei Dienstunfällen von Präsenzdienern nicht auf § 333 ASVG berufen. So weisen etwa Neumayr/Huber (in Schwimann/Kodek4 [2016], § 333 ASVG Rz 21) darauf hin, dass diese Bestimmung auf andere Versorgungssysteme und daher auch auf das öffentlich-rechtliche Verpflichtungsverhältnis des Präsenzdieners zum Bund nicht übertragbar sei; das (mit 1. 7. 2016 in Kraft getretene) HEG wurde dabei allerdings noch nicht berücksichtigt. Auch Auer-Mayer (in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [2020] § 333 ASVG Rz 27) vertritt, dass § 333 ASVG nicht auf Unfälle von Personen anzuwenden sei, die – wie Präsenzdiener – nicht der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, allerdings geht auch diese Autorin nicht ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem HEG ein; ebensowenig Hintermeier (in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar [73. EL 2020] § 333 ASVG Rz 8), dessen Ausführungen ebenfalls nach dem Inkrafttreten des HEG datieren und der ausführt, dass § 333 ASVG ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG erfordere und daher auf Unfälle von Präsenzdienern nicht anzuwenden sei.

[14]       4. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 900 BlgNR 25. GP 3) ergibt sich, dass mit dem HEG das Ziel eines effizienteren Verwaltungshandeln verfolgt wurde, weshalb der nach dem HVG dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegende Vollzug der Agenden dieses Gesetzes an die AUVA übertragen werden solle. Diese habe (zum Zeitpunkt der Erlassung des HEG) etwa 70.000 Unfallrenten erbracht, wohingegen nach dem HVG nur rund 1.800 Renten zuerkannt wurden und jährlich nur rund 30 neue solche Renten hinzukämen. Der bereits bisher vom HVG erfasste Personenkreis (zu dem insbesondere Präsenzdiener zählen) sollte den gesetzlich Unfallversicherten zwar grundsätzlich „gleichgestellt“ und diesen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG durch die AUVA zuerkannt werden, allerdings kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, dass damit sonst eine inhaltliche Änderung erfolgen sollte. Vielmehr wurden durch die Übertragung der „Agenden des bisherigen HVG“ an die AUVA – aufgrund ihrer „enormen Erfahrung im Unfallversicherungsrecht“ – primär Synergieeffekte angestrebt.

[15]           5.1. Ausgehend vom – sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden – Zweck des HEG, dem auch der Gesetzestext nicht entgegensteht, eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, ohne dass die bisher nach dem HVG erbrachten Leistungen grundlegend geändert werden sollten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des HEG eine Haftungsbeschränkung des Bundes als Rechtsträger des Österreichischen Bundesheers für Amtshaftungsansprüche geschädigter Präsenzdiener (sowie anderer nach dem HEG anspruchsberechtigter Personen) vorsehen wollte. Wäre dies beabsichtigt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Haftungseinschränkung unmissverständlich angeordnet wird, zumal dem Gesetzgeber des HEG die auf Basis des (mit Inkrafttreten des HEG aufgehobenen) HVG sowie des zuvor geltenden Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (nach der zu 1 Ob 177/60 ergangenen Entscheidung entsprachen schon die nach dem KriegsopferversorgungsG 1957 bei Dienstunfällen zustehenden Versorgungsleistungen „weitgehend“ den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; gleiches gilt für die Leistungen nach dem HVG; vgl 1 Ob 193/67 = JBl 1968, 479; siehe auch ErläutRV 158 BlgNR 10. GP 21: „nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung“) ergangene jahrzehntelange Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 333 ASVG auf Amtshaftungsansprüche von Präsenzdienern bekannt sein musste.

[16]           5.2. Der Verweis des § 1 Abs 9 HEG auf die „für die gesetzliche Unfallversicherung“ geltenden Bestimmungen des ASVG legt schon seinem Wortlaut nach keinen Schluss darauf nahe, dass damit auch die – gerade nicht das Verhältnis zwischen dem Unfallversicherer und dem Versicherten, sondern zivilrechtliche Ersatzansprüche des versicherten Dienstnehmers gegen den Dienstgeber (als Schädiger) regelnde – Bestimmung des § 333 ASVG erfasst sein sollte. Auch vor dem Hintergrund, dass mit dem HEG (nur) der „Vollzug“ der aus der Unfallversicherung gebührenden Versorgungsleistungen aus Gründen der Effizienzsteigerung an die AUVA übertragen werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe mit der Regelung des § 1 Abs 9 HEG – ohne dies auch nur anzudeuten – zugleich zivilrechtliche Ersatzansprüche (Amtshaftungsansprüche) geschädigter Präsenzdiener gegenüber dem Bund einschränken wollen.

[17]           5.3. Da sich durch das HEG auch an der fehlenden Dienstnehmereigenschaft von Präsenzdienern, die in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Bund stehen (vgl 1 Ob 16/98d; 1 Ob 75/99g), nichts geändert hat, ist nicht ersichtlich, warum die bisherige Rechtsprechung, nach der die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG aus diesem Grund auf Amtshaftungsansprüche eines Präsenzdieners nicht anzuwenden ist, nicht auch zur Rechtslage nach dem HEG fortgeschrieben werden sollte. § 1 Abs 7 HEG normiert im Übrigen (wie schon zuvor § 1 Abs 6 HVG), dass über die Leistungen nach diesem Gesetz hinausgehende Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Dies umfasst jedenfalls auch zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Bund nach dem AHG (idS auch Mader in Schwimann/Kodek4 [2016] Vor § 1 AHG Rz 16; vgl auch 1 Ob 193/67 = JBl 1968, 479).

[18]     6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen bedürfen daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[19]           7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E134568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00025.22S.0323.000

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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