Entscheidungsdatum
06.10.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z1Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der A. B., C.-gasse, Wien, vom 28.7.2021 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 19.7.2021, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit o.a. Bescheid wurden die Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen vom 22.6.2021 mangels Leistung des geforderten Soforterlages abgewiesen.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, welche sich in ihrem Wortlaut wie folgt darstellt:
„An die Buchabteilung32
1100 Wien
Betreff: Bescherde gegen den Bescheid
19.07.2021
Liebe Buchhaltungsabteilung
Wie besprochen am Telefon noch mal vielen Dank für Ihr zuvorkommen und Ihr Verständnis Danke.
Geschäftszahlen …
Wegen:3403,10€
S achverhaltdarstellung
Ich B. A. wurde aufgefortert einen soforterlag von 2400€ bzw genauen Betrag sehe im Antrag
nicht Entschuldigung zu erlegen es ist nicht möglich habe es nicht.
150€ könnte ich ab 1.09.2021 in Raten zahlen verlässlich.
Ich bin 70 Jahre alt und habe Vorerkrankungen.ich befinde mich in einem schlechten Gesundheitszustand.ich lege Ihnen Arztbefunde bei es sind viele eine ganze Mappe nehme ich dann alles mit einige lege ich im Anhang mit .
Vielen Dank für Ihr zuvorkommen .
Freundliche Grüße
B. A.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Mit hg. Schriftsatz vom 23.8.2021, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 31.8.2021, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da ihr Anbringen keine Begründung enthält und dem Anbringen ein Beschwerdebegehren fehlt. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass ihr Anbringen bei fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.
Mit E-Mail vom 8.9.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme
„B. A.
C.-gasse
Wien
An
Verwaltungs Gericht Wien
Muthgasse 62
Wien 1190
MMag.Dr.Böhm-Gratzl
Geschäftsabteilung :VGW-A
GZ:VGW-001/V/016/11972/2021
Begehren bzw Begründung an das Verwaltungsgericht ist:Aufhebung des Bescheides (siehe Aktenzeichen oben)
Sehr geehrter Herr Richter MMag.Dr.Böhm- Gratzl ,
Wir haben unseren Familien Hund D. sehr geliebt er ist und war unser aller lieber D..Ich B. A. sende Ihnen den Antrag auf Aufhebung des Bescheides.
D. habe ich damals im … Bezirk in einer Wiener Tierhandlung mit 6 Monaten mit meiner Tochter B. E. geholt ,geholt sagen wir dazu nicht gekauft.
D. unser lieber Hund war und ist nie eine Sache für uns Familie gewesen.
Wir waren immer um ihn besorgt und haben uns liebevoll all die Jahre haben wir uns um D. gekümmert. Er war wohl behütet 17 Jahre kurz und wann immer er Durchfall hatte Ohrenenzündung und Augenenzündung hatte denn damals wurde uns keine OB vorgeschlagen um seine Augenprobleme zu korrigieren nicht empfohlen. Auch ihn Lebensgefahr wo er stand im Jahre 2011 hatte er Steine in der Harnröhre und Blut gepinkelt entschuldigen Sie den Ausdruck waren wir sofort mit D. in Behandlung war ein gröberer Eingriff auch entmännlicht bzw kastrierten wir Ihm da es gesagt wurde es wer für seine Gesundheit besser .Da waren uns Geld nicht relevant wir wollten D. retten und borgten uns Geld von der Bank aus ca 800€ kostete die Behandlung der Eingriff OB. SIE sagten Akut ..vorletzens im Jahre 2013 (11.11) da hatte er wieder hat er oft gehabt diesmal starke Ohrenenzündung da zahlten wir Arzbesuch 127€.
Beweise liegen noch vor habe selbst angerufen ob Kartei noch vorhanden ist leider können sie mir nichts schicken .Beweise liegen in der Tierklinik vor in F. können Sie erkündigungen nachstellen .Telefonnummer:…
In Jahre 2016 da hatte er wieder Ohrenenzündung er hat stark verfilzte Haare gehabt er hat sich selbst in seinem Orin gewälzt haben ihm wirklich regelmäßig auch zum Friseur gebracht im Wien hundefriseur G. gewaschen und es kam und gingen seine wehwechen.
Der letzte Tierarzt in Wien sagte lassen sie den Hund einschläfern. Ja wir hätten darauf hören sollen .Damit er nicht mehr leiden müsse.Das war ein großer Fehler und das tut uns wirklich sehr leid es war falsch ihn so zu lassen .Das wollten wir alle nicht.
Wissen Sie seid 2013 Jahr hat er damit angefangen sich komisch zu benehmen er wälzte sich in seinem eigenen Urin wir wuschen ihn D. und gingen zum Friseur alles Arzt...Bis Friseur sagte bringen sie mir ihren Hund nicht mehr ,ging auch zum Tierarzt letztens in Wien drohte er mir mit Anzeige trotz meiner Erklärung..was D. tat und ich Familie in die Haare so gut es ging wuschen und schnitten ..kämmten ihm.ich erklärte ihm das wir alle auf ihm schauten und alles schon versuchten das er aufhöre damit ( beobachten schauen gründe finden)Das zusammen leben war eine Zumutung es stank in der ganzen Wohnung nach ihm konnten nichts tun .
Doch wir hätten ihm einschläfern lassen sollen ja das war falsch D. so so zu lassen ,wir haben es es nicht ums Herz gebracht im die Spritze geben zu lassen ,es tut uns aufrichtig Leid.
Auch Hunde haben eine Seele und ein Herz.
Der Hund D. war bei meiner Tochter B. E. und damaliger Lebensgefährte J. K. der Tochter bis 2016 ca Ende...bzw Bezirk H. gemeldet Beweis; Behörtlich gemeldet in Gemeinde L. .
Anfang 2017 gab mir meine Tochter den D. unseren lieben in Obhut.
Sie war geistig nicht gut beinander so das ich Tochter hier hatte der es schlecht geistig ging und D. unseren Hund möge Gott seiner Seele gnädig sein.Ich selbst B. A. bin ins Bett gefallen Ursachen … schwere Probleme gasi gehen bin ich gegangen so oft ich konnte .Ich wir haben unser bestes getan so lange es ging.
Wir haben D. geliebt 17 Jahre lang war er bei uns unser lieber D. er war ein lebhafter lieber Schlingel bis er krank wurde und so wie ich alt geworden krank wurde.es tut mir sehr leid Herr Richter.MMag.Dr.Böhm -Gratzl.
Wir haben es als falsch erdacht D. die ,,Einschlafspritze,, zu veranlassen, jedoch nach Überlegung hat das Gesetz es veranlasst.
Womit Sie folglich Recht behalten haben D. nicht mehr Leiden zu lassen,haben folglich Fam.B. falsch gedacht ja wir lagen falsch es war ein großer Fehler es tut uns furchtbar leid.
Die Nachbarin die anrief mochte uns von Anfang an nicht gerne im Haus.
Es gab immer Streitigkeiten wegen Lärm da öfters meine Enkelin mit 2 Kindern Kleinkindern bis 1× 2 Jahre 1× Baby zu Besuch kamen und auch oft damals dort in der Wohnung des Geschehens übernachteten und Kleinkinder man nun nicht Still legen sitzen kann, verzeihen Sie den Ausdruck meiner Seits.Eine bissige Nachbarin .Mal störte sie dies mal jenes Gott weiss was alles.Sie wohnt oberhalb von mir hier .
Und so rief auch sie die Polizei und so ging alles seine Wege bis zu Ihnen .
Ich bitte Sie Herr Richter dies bitte noch einmal zu überdenken denn Fall.
Seid das Urteil ausgesprochen war habe ich aus Strafe des Urteils keinen Hund bzw Haustier mehr es wurde verboten nach diesem Vorfall bin sehr allein mit D. war es am ende schon eine unzumutbares zusammenleben aber ich brachte es wir brachten es nicht ums Herz bitte verzeihen Sie uns diese grobe Fahrlässigehandlung .
Seid dem Vorfall haben wir keiner mehr ein Haustier seid D. von uns gegangen ist.
Mit Freundlichen Grüßen
B. A.
B. E.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ist bis zuletzt nicht erfolgt.
Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sofern Beschwerden nicht zurückzuweisen sind oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache nach § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen; soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen seine Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss.
Der entscheidungserhebliche § 9 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) – (5) […]“
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat jede Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem jener eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit ableitet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Aus den vorgebrachten Gründen muss sich folglich ergeben, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt und welche Gründe er für die Berechtigung des Beschwerdevorbringens ins Treffen führt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0712 zu § 63 Abs. 3 AVG).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat jede auf Art. 130 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde ein Begehren zu enthalten. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die an eine begründete Beschwerde zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht geringer anzusetzen sind, als die an einen begründeten Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 4). Insbesondere muss aus der Beschwerdebegründung der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhaftes Beschwerdeergebnis zu erreichen (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 7). Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen Inhalt einer Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (vgl. zB VwGH 19.12.1989, 89/05/0174).
Die hier vorliegende Beschwerde enthält weder eine Begründung, warum die Abweisung der Ansuchen auf Zahlungserleichterungen für rechtswidrig erachtet wird, noch ein bestimmtes Begehren. Das Anbringen der Beschwerdeführerin ist demnach im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG mit inhaltlichen Mängeln behaftet.
Mangelt es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, wie im vorliegenden Fall an der Beschwerdebegründung und dem Beschwerdebegehren, so führt dies nicht zur sofortigen Zurückweisung des mangelhaften Anbringens, sondern sind diese Mängel gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbaren (vgl. § 17 VwGVG) – § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. hiezu VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Beschwerdeführer die Mängelbehebung mit der Wirkung auftragen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Auftrag zur Verbesserung ist im konkreten Fall mit Schreiben vom 23.8.2021 ergangen und wurde dieser der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.8.2021 zugestellt.
Wie aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ersichtlich ist, brachte die Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 8.9.2021 zwar zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung des Bescheides anstrebe, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nunmehr zwar ein Begehren formuliert wird. Jedoch ergibt sich daraus nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Ansuchen auf Zahlungserleichterungen für rechtswidrig erachtet. Da keine weitere Stellungnahme erfolgte und die Beschwerde somit nach wie vor kein Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides enthält, wurde der erteilte Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen ist.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen war.
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbesserung von Mängeln ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. zB VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Beschwerdeinhalt; Beschwerdegründe; Begehren; Inhaltserfordernisse; Verbesserungsauftrag; Ansuchen auf ZahlungserleichterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.V.016.11972.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022