Entscheidungsdatum
23.11.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z1Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die im hg. Verfahren zur GZ VGW-001/016/13100/2021 eingebrachte Beschwerde der A. B., C.-straße, Wien, vom 20.9.2021 den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8.9.2021 wurde der Beschwerdeführerin in dem hg. zur GZ VGW-001/016/13100/2021 anhängigen Verfahren ein Verspätungsvorhalt (konkret: VGW-001/016/13100/2021-3) erteilt.
Mit Schreiben vom 20.9.2021 brachte die Beschwerdeführerin ein ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht Wien ein, in welchem sie ausführt, dass sie sich über den „Bescheid vom 8.9.2021 betreffend GZ: VGW-001/016/13100/2021-3“ beschweren möchte.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (wirksam erlassener) Bescheid Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde (vgl. zB VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070).
Die vorliegende „Beschwerde“ wendet sich lediglich gegen einen im Verfahren zur GZ VGW-001/016/13100/2021 ergangenen Verspätungsvorhalt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.9.2021.
Bei dem angefochtenen Verspätungsvorhalt handelt es sich zweifellos nicht um einen Bescheid und somit um keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheid; Verspätungsvorhalt; AnfechtungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.V.016.15645.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022