TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 96/06/0087

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
GmbHG §96;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der C-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Februar 1996, Zl. A 17/C 8.735/1992-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juni 1992 wurde der "ALAG-Grundstücksverwaltung GmbH" eine Baubewilligung erteilt, obwohl der Firmenname der Bewilligungswerberin damals "ALAG 453 Grundstückverwaltung Gesellschaft mbH" gelautet hatte. Dies hatte den Magistrat der Landeshauptstadt Graz veranlaßt, den Bescheid vom 4. Juni 1992 mit Bescheid vom 12. Juni 1992 entsprechend zu berichtigen. Am 15. April 1992 erstattete die sich selbst unvollständig als "ALAG 453 Grundstückverwaltung" bezeichnende, durch die Firmenstampiglie aber als "ALAG 453 Grundstückverwaltung GmbH" ausgewiesene Baubewilligungswerberin die Anzeige über die Vollendung der Bauausführung. Zur mündlichen Verhandlung am 24. April 1993 wurde die "ALAG 453 Grundstückverwaltung" geladen. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 23. Jänner 1995, gerichtet an die "ALAG Grundstücksverwaltung GesmbH", wurde dieser die Benützungsbewilligung erteilt, gleichzeitig wurde vorgeschrieben, daß zwei näher bezeichnete Mängel innerhalb von vier Wochen zu beheben seien.

Gegen diesen Bescheid brachte die CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 Gesellschaft mbH das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie führte darin aus, daß "der ALAG Grundstückverwaltung GesmbH" (richtig: CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 GmbH) "die Bewilligungsbenützung des angeführten Bauwerkes gemäß § 69 der Steiermärkischen Bauordnung erteilt" worden sei. Offensichtlich aufgrund eines Irrtums sei der bekämpfte Bescheid an die ALAG Grundstückverwaltung GesmbH mit der Anschrift U-Gasse 60, W, adressiert worden. Berufungswerberin sei nunmehr jedoch die CALG Grundstücksverwaltung Gründung 1982 GmbH als Rechtsnachfolgerin der CALG 453 Grundstückverwaltung GmbH, welche mit Generalversammlungsbeschluß vom 29. Dezember 1994 mit Wirkung vom 30. November 1994 mit der CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden sei.

In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin aus, daß die Auflage zu Punkt 2. des Benützungsbewilligungsbescheides bereits im Baubewilligungsbescheid enthalten gewesen und seitens der Beschwerdeführerin vollinhaltlich erfüllt worden sei, sodaß für die unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Auflage kein Raum bleibe. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, daß die unter Punkt 2. des Spruchs enthaltene Auflage ersatzlos gestrichen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Februar 1996 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 23. Jänner 1995 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der wörtlichen Wiedergabe der Berufung im wesentlichen ausgeführt, anhand der Unterlagen, die sich im Akt befänden, könne nicht festgestellt werden, daß die Firma CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 GmbH die Rechtsnachfolge der Firma ALAG 453 Grundstückverwaltung GmbH übernommen habe. Es habe daher keine Parteistellung für die CALG Grundstückverwaltung Gründung 1992 GmbH erkannt werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; geltend gemacht wird eine Verletzung des § 13 Abs. 3 AVG, weil es die Behörde rechtswidrig unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Behebung eines Formgebrechens aufzutragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, daß bei der außerordentlichen Generalversammlung der "ALAG 453 Grundstückverwaltung Gesellschaft mbH" vom 6. Dezember 1993 unter Punkt 6. beschlossen wurde, die Firma in "CALG 453 Grundstückverwaltung GmbH" zu ändern. Diese Gesellschaft mbH wurde wiederum in der außerordentlichen Generalversammlung vom 29. Dezember 1994 mit Wirkung vom 30. November 1994 mit der "CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 GmbH" durch Aufnahme in letztere Gesellschaft unter Verzicht auf die Liquidation verschmolzen. Auf diese Verschmelzung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. Jänner 1995 ausdrücklich hingewiesen, es jedoch irrtümlich unterlassen, auch auf die Änderung des Firmennamens gemäß dem Generalversammlungsbeschluß vom 6. Dezember 1993 hinzuweisen.

Aus diesem Vorbringen geht hervor, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Jänner 1995 weder eine "ALAG Grundstücksverwaltung GesmbH" noch eine "ALAG 453 Grundstücksverwaltung GesmbH" existierte; zu diesem Zeitpunkt lautete der Firmenname aufgrund der Änderung des Firmennamens und infolge der Verschmelzung bereits "CALG Grundstückverwaltung Gründung 1982 GmbH". Der erstinstanzliche Bescheid ist somit an eine nichtexistente juristische Person ergangen und entfaltete daher keine Rechtswirkungen. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit Recht zurückgewiesen.

Für eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens bestand bei dieser Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen des ausgeführten Beschwerdepunktes nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060087.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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