Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Dezember 1994, Zl. 100.562/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Dezember 1994 wurde der (am 7. Juli 1994 im Wege der Österreichischen Botschaft in Preßburg gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20. Dezember 1994) hat die belangte Behörde zutreffend § 9 Abs. 3 AufG in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 angewendet. Gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG durften, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 war auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge waren abzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz AufG finden auf die Verlängerung von Bewilligungen die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahre 1990 zu seinen Verwandten nach Österreich gezogen. Nach seiner Einreise seien ihm regelmäßig Sichtvermerke erteilt worden. Nach Ablauf seines letzten Sichtvermerkes habe er Anfang 1993 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Sichtvermerkes gestellt, welcher jedoch nicht zu einer Erteilung eines solchen geführt habe. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, daß er seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen habe. Dementsprechend habe er im Juli 1994 den gegenständlichen Antrag bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht.
Die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder lebten in Österreich. Er selbst lebe seit zwei Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und habe diese Anfang 1995 geehelicht.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, § 9 Abs. 3 a.F. AufG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sein Antrag als rechtzeitiger Verlängerungsantrag zu werten sei.
Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde nicht der nach Ablauf seines letzten Sichtvermerkes Anfang 1993 gestellte Antrag auf Erteilung (Verlängerung) eines Sichtvermerkes war, sondern der im Juli 1994 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Aufgrund der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG blieben Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, unberührt. Sie konnten mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Die bloße Antragstellung auf Erteilung (Verlängerung) des Sichtvermerkes Anfang 1993 hat dem Beschwerdeführer jedoch noch keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verschafft. § 13 Abs. 1 AufG ist daher auf ihn nicht anwendbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, B 2688/94, und vom 11. Oktober 1995, B 2619/94) ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Falle relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung i.S. des § 13 Abs. 1 AufG im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch § 6 Abs. 2 AufG geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759).
Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst erkennt, ist diese Rechtsprechung auf ihn nicht anwendbar, und zwar nicht bloß deshalb, weil er sich insgesamt lediglich "rund zwei Jahre" in Österreich legal aufgehalten hat, sondern auch, weil der gegenständliche Antrag überdies mehr als ein Jahr nach dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgten Ablauf seiner aufgrund eines Sichtvermerkes bestehenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gestellt wurde. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verlängerungsantrag im Sinne des § 4 Abs. 1 letzer Satz AufG nicht vorliegt.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die vorangegangene Lebensgemeinschaft mit ihr habe er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 a.F. AufG erworben, ist ihm zu entgegnen, daß, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, die Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin noch nicht bestand. Nach dem Wortlaut des § 3 a.F. AufG umfaßt der darin genannte Personenkreis nicht auch Lebensgefährten von österreichischen Staatsbürgern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0292). Ein Fall des § 9 Abs. 3 letzter Satz erster Satzteil a.F. AufG liegt daher nicht vor.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 Abs. 1 MRK ist ebenfalls nicht zielführend, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gesetz im Rahmen einer auf § 9 Abs. 3 a.F. AufG gestützten Entscheidung - sofern es sich nicht um Anträge gemäß § 3 handelt (was, wie oben dargetan, vorliegend zutrifft) - eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0042, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer vermag sich auch nicht auf die Bestimmung des § 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 stützen, zumal seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen ist, daß er aufgrund der bewaffneten Konflikte in seiner Heimat diese habe verlassen müssen und anderweitig keinen Schutz gefunden habe. Seine Einreise nach Österreich IM JAHR 1990 konnte nicht durch die bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina verursacht gewesen sein.
Aus diesen Gründen geht auch die Rüge der Unterlassung der Gewährung rechtlichen Gehörs zum gebrauchten Abweisungsgrund durch die Berufungsbehörde ins Leere, zumal der Beschwerdeführer lediglich darlegt, daß er bei Einhaltung der verletzten Verfahrensbestimmung das oben bereits behandelte Vorbringen erstattet hätte.
Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191020.X00Im RIS seit
02.05.2001