TE Vwgh Beschluss 1996/5/31 96/12/0077

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde 1. des H in W, sowie weiterer 19 Beschwerdeführer, und 21. der Aktionsgemeinschaft (ÖSU/Studentenforum), alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den behaupteten Bescheid der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft vom 1. Feber 1996 (ohne Zahl), betreffend den "Austausch eines Zustellbevollmächtigten" gemäß § 14 Abs. 3 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, die unter

1. bis 20. genannten Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 27. Jänner 1996 gemäß § 14 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 (HSWO), BGBl. Nr. 609, der belangten Behörde die Ersetzung ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin durch einen anderen zustellungsbevollmächtigten Vertreter bekanntgegeben. In der Sitzung der belangten Behörde vom 1. Februar 1996 sei dieser "Antrag" (im Original unter Anführungszeichen) mehrheitlich abgelehnt worden. Nach Abschluß der Sitzung hätte der Vorsitzende der belangten Behörde die Entscheidung samt Gründen mitgeteilt.

Die Beschwerdeführer erblicken in diesem Vorgang die mündliche Verkündung eines entsprechenden Bescheides, der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft wird. Sie bringen weiters vor, in der Niederschrift der Wahlkommission, die ihnen vorliege, finde sich keine Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides. Weitere Aktenteile lägen ihnen nicht vor.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob der behauptete mündliche Bescheid verkündet worden sei und wenn ja, ob dies im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG beurkundet worden sei. Gegebenenfalls möge diese Beurkundung vorgelegt werden.

Die belangte Behörde hat hierauf bekanntgegeben, ihrer Beurteilung nach sei eine Meldung bzw. Bekanntgabe der Änderung des Zustellungsbevollmächtigten einer wahlwerbenden Gruppe der Wahlkommission lediglich zur Kenntnis zu bringen. Hierüber sei nicht bescheidmäßig abzusprechen, sodern es werde der neue Zustellungsbevollmächtigte "mit einfachem Schreiben" über seine neue Eigenschaft informiert. Am 1. Februar 1996 sei weder mündlich noch schriftlich ein Bescheid erlassen worden.

Nach § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift bedarf (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, in E 1, 2 und 4 zu § 62 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde auf abweichende Lehrmeinungen geben vorliegendenfalls keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen.

Die Beschwerdeführer vermögen die nach dem Gesagten jedenfalls zwingend erforderliche niederschriftliche Beurkundung im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG nicht aufzuzeigen; sie ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das bedeutet, daß im Beschwerdefall schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, es sei der bekämpfte (behauptete) Bescheid im Rechtssinne erlassen worden. Damit fehlt es an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war, ohne daß auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen war.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120077.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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