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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art 139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenVRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 17.03.2022, V294/2021) und des vorliegenden Falles lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungs- und Gesetzwidrigkeiten (des §2, §4 Abs2 und 3, §5 Abs1, 2, 4 und 5, §6 Abs1, 2, 5 und 6, §7 Abs2 und 3, §8 Abs1 und 2, §9 Abs2, 6 und 7, §11 Abs1 Z1, §13 Abs1 und 3 Z1, §16 und §17 Abs1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung [5. COVID-19-SchuMaV], BGBl II 465/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen durch den VfGH erforderliche aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers ist im Verordnungsakt zur 5. COVID-19-SchuMaV hinreichend erfolgt.
Das COVID-19-MG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht zur Veröffentlichung der Verordnungsakten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Auch aus der Rsp des VfGH (VfSlg 20399/2020) lässt sich kein Rechtsanspruch auf Übermittlung oder Veröffentlichung der im Verordnungsakt befindlichen "Fachlichen Begründung" des Verordnungsgebers ableiten.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der in §2 Abs4 5. COVID-19-SchuMaV festgelegten Ausnahme für Personen mit einem 2G-Nachweis gegen die gesetzlichen Vorgaben des §1 Abs5b Z2 COVID-19-MG verstoßen hätte. Die gesetzliche Vorgabe einer effektiven Kontrolle erfordert keine lückenlose Überprüfung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen.
Dem Verordnungsgeber ist weiters nicht entgegenzutreten, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Differenzierung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen als erfüllt angesehen und die Ausgangsregelung des §2 5. COVID-19-SchuMaV auf Basis der seiner Entscheidung zugrunde gelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse für geeignet, unerlässlich und insgesamt angemessen erachtete, um die weitere Verbreitung von COVID-19 und die prognostizierte Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Wenn sich der Antragsteller gegen die in der 5. COVID-19-SchuMaV festgelegte unterschiedliche Gültigkeitsdauer von Nachweisen über eine überstandene Infektion einerseits und der von Nachweisen über eine erhaltene Impfung gegen COVID-19 andererseits wendet, erübrigt sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen schon deshalb, weil der Antragsteller die ins Treffen geführten Bestimmungen der Verordnung nicht angefochten hat. Auch mit dem Vorbringen zu dem mit der 5. COVID-19-SchuMaV nicht anerkannten Nachweis über neutralisierende Antikörper und der daraus resultierenden behaupteten Schlechterstellung von Personen mit Antikörpern gegenüber Personen mit einem negativen Antigentestergebnis sowie Personen mit einem Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid wendet sich der Antragsteller der Sache nach gegen §1 Abs2 5. COVID-19-SchuMaV, den er nicht mitangefochten hat.
Der VfGH hegt schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §8 Abs2 5. COVID-19-SchuMaV enthaltene Anordnung, dass Personen nur unter Vorlage eines 2G-Nachweises der Zutritt zu nicht öffentlichen Sportstätten gewährt werden durfte (vgl im Übrigen E v 03.12.2021, V617/2020 ua).
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit genügt es darauf hinzuweisen, dass mit den bekämpften Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV keine Freiheitsentziehung einhergeht und diese daher nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit eingreifen (vgl E v 24.06.2021, V2/2021; 22.09.2021, G36/2021, V60/2021 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V292.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022