RS Vfgh 2022/3/18 V272/2021 (V272/2021-11)

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers vom 06.11.2006 betreffend die A2
StVO 1960 §43, §44, §52, §94
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers betreffend Streckenabschnitte der A2 Südautobahn; mangelhafte Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung (von 15 Metern) des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Punktes A) 3. der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 06.11.2006, Z BMVIT-138.002/0033-II/ST5/2006 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich - LVwG).

Die verordnungserlassende Behörde verweist in ihrer Äußerung auf die am 21.12.2021 durchgeführten Messungen durch den zuständigen Autobahnmeister der ASFINAG, nach denen der Standort des Anzeigequerschnittes, bei dem der Beginn der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A2 Süd Autobahn, Richtungsfahrbahn Wien, kundgemacht wird, bei Straßenkilometer 073,610 festgestellt wurde. Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen an diesem Standort entspricht entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde nicht den Anforderungen des §44 StVO 1960 an eine ordnungsgemäße Kundmachung:

Gemäß Punkt A) 3. der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 06.11.2006 ist aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere zur Hintanhaltung von Unfallgefahren, auf der A2 Süd Autobahn, Richtungsfahrbahn Wien, für den Fall von nasser Fahrbahn oder von Schneelage oder Eisbildung im Bereich von Straßenkilometer 073,595 bis Straßenkilometer 066,790 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Die Kundmachung des Beginns dieser Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte jedoch bereits 15 Meter vor Beginn des verordneten Geltungsbereiches (bei Straßenkilometer 073,610). Dies stellt nach der - auf Kundmachungen mittels Verkehrsbeeinflussungssystems gemäß §44 Abs1a StVO 1960 übertragbaren - Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 eine signifikante Abweichung dar, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung führt. Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen -, bewirkt die festgestellte Abweichung von 15 Metern im vorliegenden Fall, in dem der Geltungsbereich der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung in der angefochtenen Verordnung auf den Meter genau festgelegt ist, jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V272.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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