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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1Rechtssatz
Beide Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG 1989 und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG 1989 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde) gegeben sein. Während der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Beitragsfreiheit bewirkt, können nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. E 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X07Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022