RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0113

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §7 Abs1
AVG §56

Rechtssatz

Beide Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG 1989 und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG 1989 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde) gegeben sein. Während der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Beitragsfreiheit bewirkt, können nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. E 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X07

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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