RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0113

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs3
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §6 Abs6 Z1

Rechtssatz

Weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der Bescheid mit dem über Antrag gemäß § 6 Abs 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen, sind für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich bzw. ist keine Bindungswirkung gegeben (vgl. E 24. September 2015, 2013/07/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X05

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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