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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1Rechtssatz
Weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der Bescheid mit dem über Antrag gemäß § 6 Abs 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen, sind für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich bzw. ist keine Bindungswirkung gegeben (vgl. E 24. September 2015, 2013/07/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X05Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022