RS Vwgh 2015/9/24 2013/07/0113

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
AWG 2002 §5 Abs1

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG 1989 nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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