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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4Rechtssatz
Mit § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 idF BGBl. Nr. 201/1996 wurde für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 ist gegenüber § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Spezialnorm (vgl. E 12. Dezember 2002, 98/07/0166). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren (vgl. E 25. September 2014, 2011/07/0099). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X01Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022