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10/10 GrundrechteNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litbRechtssatz
Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur Bestimmung des § 5 Abs. 3 lit. b GelVerkG 1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L03Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022