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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zur Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung (auch für Gerichte) liegt Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des VwGH vor (vgl. EuGH 6.9.2018, Alpenrind, C-527/16). Mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung wird eine bindende Feststellung getroffen, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffenen Arbeitnehmer unterliegen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014; VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich im Fall der betrügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Art. 5 dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben; vgl. EuGH 6.2.2018, Altun et. al., C-359/16).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0359 Altun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090002.J02Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022