RS Vwgh 2022/2/28 Ro 2021/09/0001

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs10 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs11 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs12 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs13 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs2 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs3 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs3a idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs4 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs5 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs6 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs7 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs8 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs9 idF 2017/I/066
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen eines weiteren Betriebssitzes in Österreich stellt hingegen keinen Ausschlussgrund dar. Im Übrigen schließt auch im Bereich der Absätze 1 bis 11 des § 18 AuslBG das Vorliegen eines Betriebssitzes im Bundesgebiet nicht in jedem Fall die Zulässigkeit einer Entsendung aus. Während sich die Bestimmungen der Absätze 2, 5 und 6 ausdrücklich auf "Ausländer nach Abs. 1", also solche, "die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden", beziehen, ist das bei den Absätzen 3 ("zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet", "in das Headquarter im Bundesgebiet" oder "in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet") und dem darauf verweisenden Abs. 3a - ebenso wie in Absatz 12 (und dem darauf verweisenden Abs. 13) - nicht der Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist daher auch dann zu prüfen, wenn auch im Bundesgebiet ein weiterer Betriebssitz vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090001.J02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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