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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus dem Krnt DienstrechtsG 1985 ergibt sich, dass zwischen der Rechtsfolge Suspendierung und den hiefür maßgebenden Gründen (Ursachen) - welche diese sind, ergibt sich aus der Begründung des Suspendierungsbescheides - ein enger Konnex besteht, ist doch bei Wegfall derselben vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Dies ist aber nur der für einen besonderen Fall hervorgehobene Ausdruck eines allgemeinen Aktualisierungsgebotes, das bei jeder nachträglichen maßgebenden Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gilt. Eine Sicherungsfunktion ist auch mit der ‚Ausdehnung' der Suspendierung auf später hervorkommende Verdachtsmomente, die weitere Dienstpflichtverletzungen betreffen, gegeben. Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass es bloß vom Zufall (Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung) abhängen soll, ob bzw. wann es der Behörde erlaubt sein soll, ihr nach der Suspendierung des Beamten zur Kenntnis gelangte weitere Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Suspendierung zu verwerten. Dazu kommt, dass die aus Anlass der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge (die nur durch Bescheid der Behörde aus besonderen in der Person des Beamten gelegenen Gründen gemindert oder ausgeschaltet werden kann), nur dann endgültig wird, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrundegelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung (im Disziplinarerkenntnis) festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.2.1992, Zl. 86/12/0187; 4. Mai 1966, Zl. 421/65). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muß allerdings nicht bestehen. Auch dieser (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der ‚Ausdehnung' der Suspendierung auf nachträglich hervorkommende Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich): bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, dass wegen des Verfahrensausganges im strafgerichtlichen bzw. Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrundelagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die zB. bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Diese Rechtslage lässt sich für ein derartiges Verfahren nach dem BDG 1979 dahingehend verallgemeinern, dass Veränderungen - zugunsten des Beamten wie auch zu seinen Lasten - im Zeitraum der zu überprüfenden vorläufigen Suspendierung zu berücksichtigen sind. Das VwG hatte sich bei seiner Prüfung dabei zunächst an dem von der Dienstbehörde herangezogenen Suspendierungsgrund zu orientieren. Da das VwG diesen Prüfmaßstab verkannte, indem es die vorläufige Suspendierung von Beginn an an Hand der erst später hervorgekommenen Tatvorwürfe maß, belastete es sein Erkenntnis in diesem Spruchpunkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L15Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022