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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde ist ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf - später hervorgekommene - weitere Sachverhalte stützen (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L14Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022