RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0251

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §112 Abs4 idF 2020/I/153
B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Konstellation, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ist bei der Beurteilung, ob ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, zu beachten, dass es nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (idF. der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das VwG die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung kommt (vgl. Materialien (RV 461 Blg. NR 27. GP, 3)).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L06

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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