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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Dann, wenn die (endgültige) Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das VwG verhängt wird, ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte. Bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung ist die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L05Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022