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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L07Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022