Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Bis zur Dienstrechts-Novelle 2013 war nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 gegen eine vorläufige Suspendierung kein Rechtsmittel zulässig. Nach den Materialien (IA 41/A 25. GP 31) war die Beseitigung des § 112 Abs. 2 BDG 1979 in seiner alten Fassung und der damit verbundene Entfall des Rechtsmittelausschlusses aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Nov 2012 wegen der in der Bundesverfassung nicht vorgesehenen Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, Ausnahmen von der in Art. 132 B-VG normierten Möglichkeit einer Beschwerde gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde an das VwG zu schaffen, notwendig. Da bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die vorläufige Suspendierung verfügt wurde, gesetzlich ausgeschlossen war, wurde in der Rechtsprechung des VwGH davon ausgegangen, dass eine Beschwerde (an den zunächst ausschließlich mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten VwGH) gegen eine vorläufige Suspendierung nach Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung gegenstandslos geworden und das Verfahren vor dem VwGH einzustellen war (vgl. VwGH 15.2.2013, 2012/09/0149). Nunmehr ist auch der Bescheid über eine vorläufige Suspendierung selbständig mit Beschwerde an das VwG bekämpfbar. Schon deshalb, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung an das VwG zulässig ist, andererseits die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde überdies unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist, die innerhalb eines Monats über die Suspendierung zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979), kann nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit der Entscheidung über die Suspendierung die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung gegenstandslos geworden wäre. Die vom Beamten ergriffene Beschwerde ermöglichte daher die Überprüfung der ursprünglichen Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung. Zwar hat die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 obligatorisch nach vorläufiger Suspendierung über die (endgültige) Suspendierung zu entscheiden. Die Bundesdisziplinarbehörde kann in diesem Fall die Suspendierung verhängen oder sie nicht verhängen. In beiden Fällen endet mit der Rechtskraft dieses Bescheids (oder im Fall eines anschließenden Beschwerdeverfahrens mit jener des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die vorläufige Suspendierung. Eine Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung bis zu ihrer Beendigung findet durch die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nicht statt. Diese Rechtsschutzlücke schließt die nun eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit. Das VwG hat daher zu Recht inhaltlich über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung entschieden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L13Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022