RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0251

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §112 Abs7
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Wie sich aus § 112 Abs. 2 BDG 1979 ergibt endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des VwG über die Suspendierung. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung durch § 112 Abs. 7 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht "bestätigt", dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene VwG (§ 112 Abs. 3 BDG 1979) diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L12

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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