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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Wie sich aus § 112 Abs. 2 BDG 1979 ergibt endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des VwG über die Suspendierung. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung durch § 112 Abs. 7 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht "bestätigt", dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene VwG (§ 112 Abs. 3 BDG 1979) diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L12Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022