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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder (bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung) im Beschwerdeverfahren vor dem VwG nicht vor. So tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann - rückwirkend - ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe § 102 Abs. 3 BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L11Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022