RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
BDG 1979 §102 Abs3
BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §112 Abs4
GehG 1956 §13
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die vorläufige Suspendierung ist eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme. So hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979). Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein - zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer - relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder (bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung) im Beschwerdeverfahren vor dem VwG nicht vor. So tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann - rückwirkend - ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe § 102 Abs. 3 BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L11

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten