Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Der gefasste Spruch ist dahingehend zu verstehen, dass damit der angefochtene (die Suspendierung nicht aussprechende) Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde insofern abgeändert wurde, als die Suspendierung verfügt wurde. Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids bedarf es dafür nicht. Vielmehr tritt die Entscheidung des VwG über die Sache des Verwaltungsverfahrens an die Stelle des Bescheids der belangten Behörde, der bereits damit aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19189 A/2015). Dass eine Aufhebung des Bescheids zur Zurückverweisung der Sache nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nicht gewollt war ergibt sich bereits daraus, dass sich das VwG spruchgemäß auf § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG 2014 stützte und durch das Verfügen der Suspendierung in der Sache selbst entschied. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids würde für sich bereits eine Entscheidung in der Sache darstellen und zudem einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegenstehen (vgl. VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L01Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022