RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0251

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1

Rechtssatz

Die (vorläufige) Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die (vorläufige) Suspendierung rechtfertigen. So kann eine (vorläufige) Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der (vorläufigen) Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090251.L19

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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