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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
GehG 1924 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Dr. D in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag der Beschwerdeführerin auf "Weitergewährung bzw. Zuerkennung einer Prüferzulage" (pauschalierte Aufwandsentschädigung und Zulage gemäß § 30d GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1994 wird, soweit er auf "Weitergewährung bzw. Zuerkennung" einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm den §§ 15 und 20 GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung abgewiesen.
2. Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen acht Wochen über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. November 1994, soweit er auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30d GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung gerichtet ist, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung zu entscheiden, daß diese Zulage der Beschwerdeführerin nur bei Vorliegen der im § 30d Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen zuerkannt werden kann; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf diese Zulage auch dann nicht zuerkannt werden, wenn allenfalls die in nicht kundgemachten Beschlüssen der belangten Behörde umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären.
3. Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Soweit für den Beschwerdefall erheblich, wurde sie mit Wirkung vom 1. April 1990 dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen; sie bezog dort unter anderem eine sogenannte "Prüferzulage", die sich aus einer Entschädigung gemäß § 30 d GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung (in der Folge kurz: GG) sowie einer (pauschalierten) Aufwandsentschädigung gemäß § 20 leg. cit. zusammensetzte.
Mit Beschluß der belangten Behörde vom 11. Juli 1994 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Dienstverwendung beim Landesrechnungshof mit sofortiger Wirkung enthoben und als Prüferin der Rechtsabteilung 14 der belangten Behörde zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Am selben Tag, noch vor der diesbezüglichen Beschlußfassung in der Landesregierung wurde in einer näher bezeichneten Rechtsabteilung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen dieser geplanten Verwendungsänderung geführt. In der hierüber aufgenommenen Niederschrift heißt es, bei dieser Verwendungsänderung würden sich, "bedingt durch die Verwendungszulage und die Aufwandsentschädigung im Landesrechnungshof", Bezugsdifferenzen ergeben. Diese Differenzen würden dahingehend ausgeglichen, daß die Beschwerdeführerin mit 1. Juli 1994 in der Rechtsabteilung 14 den freigewordenen Dienstposten A VII* besetzen werde "und die Mehrleistungzulage anzufallen hat (fiktiv per 1.1.1993)". Weiters erkläre sich die Beschwerdeführerin bereit, monatlich 12 Mehrleistungsstunden zu erbringen, womit der bisherige Bruttobezug "im wesentlichen ausgeglichen" sei.
Im Schriftsatz der belangten Behörde vom 22. Februar 1996 heißt es hiezu, daß es sich dabei um "einen besonders (über die normale Laufbahn hinausgehenden) gewerteten Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII*, (mit sofortigem Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen und Anspruch auf eine Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien)" handle.
Aus dem weiteren Verwaltungsgeschehen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin unter dem Datum 18. November 1994 ein Schreiben folgenden Inhaltes an einen bestimmten Abteilungsleiter richtete (das ist der verfahrensgegenständliche Antrag):
"Nachdem ich einem Gespräch mit Herrn K anhand konkreter Berechnungen und Vergleiche entnehmen mußte, daß die Differenz Gehalt Landesrechnungshof und RA 14 ab 1.1.1995 durch meine fiktive Vorrückung, wie wir beide gehofft hatten, doch nicht ausgeglichen werden kann, habe ich Herrn Landesrat Dr. H im August dieses Jahres ersucht, die Möglichkeit prüfen zu lassen, mir statt Sternchenposten und fiktiver Vorrückung die Zulage nach § 30d des Gehaltsgesetzes samt Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Herr Landesrat hat mir Sie als Ansprechpartner in dieser Angelegenheit genannt.
Bedienstete der Fachabteilung für Wirtschaftsförderung, der RA 10 und des Landesrechnungshofes erhalten diese Zulage als "Prüferzulage".
Da ich mit dem Wechsel vom Landesrechnungshof in die RA 14 das dort eingerichtete Prüf- und Beschwerdereferat, dem neben dem Referatsleiter 5 ihm unterstellte Mitarbeiter zugeordnet sind, übernommen habe, hat sich an meiner Aufgabe zwar der Prüfbereich, nicht aber die prüfende Tätigkeit geändert. Laut Arbeitsplatzbeschreibung meines Vorgängers gehört zur Tätigkeit des Leiters des Prüf- und Beschwerdereferates u.a. auch die "Festlegung der Grundsätze über die Kontrolle der Benützer der geförderten Wohnungen und Eigenheime". Diese Grundsätze sind ein wesentlicher Bestandteil der Prüfungstätigkeit und führen zu nicht unwesentlichen Darlehensrückforderungen für das Land Steiermark.
Sachlich und fachlich scheint in dieser Tätigkeit und Verantwortlichkeit kein wesentlicher Unterschied zu meiner bisherigen, bzw. zu der der Bediensteten der genannten Abteilungen.
Somit ersuche ich um Weitergewährung, bzw. Zuerkennung der Prüferzulage."
Mit Erledigung vom 3. Mai 1995 wurde die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG sowie die Entschädigung gemäß § 30d GG, die die Beschwerdeführerin während ihrer Verwendung beim Landesrechnungshof als "Prüferzulage" bezogen hatte, mit Wirksamkeit vom 31. Juli 1994 eingestellt; zugleich wurde die Entschädigung gemäß § 30d GG ab 1. August 1994 "aufsaugbar gestellt".
Ebenfalls mit Erledigung vom 3. Mai 1995 wurde ausgesprochen, das der Beschwerdeführerin aufgrund eines näher bezeichneten Beschlusses der belangten Behörde vom 2. Dezember 1985 mit Wirksamkeit vom 1. August 1994 "eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 (MLZ Par. 18) auf die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 bzw. ab 1. Jänner 1995 auf die Gehaltsstufe 2" gebühre. Die nächste Vorrückung werde am 1. Jänner 1997 erfolgen. "Die Vorrückung dieser Mehrleistungszulage" ende mit dem Erreichen der Gehaltsstufe 7.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe im Dienstweg die Mitteilung über die Zuerkennung der Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG übernommen und sei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die bisher bezogene "Verwaltungszulage 30d und Aufwandsentschädigung" rückwirkend ab 31. Juli 1994 eingestellt würden. Sie beantrage hiemit, "diese rückwirkende Einstellung der o.a. Bezüge zu stornieren". Sie habe nämlich bereits am 22. Juli 1994 ein Schreiben an den zuständigen Landesrat gerichtet, in dem sie um Weitergewährung der Zulage gemäß § 30d GG samt Aufwandsentschädigung ersucht habe, weil die Leitung des Prüf- und Beschwerdereferates ebenfalls eine prüfende Tätigkeit darstelle. Seitens des Büros des Landesrates sei ihr am 4. August 1994 eine Prüfung des Begehrens in Aussicht gestellt worden. Am 18. November 1994 habe sie auch an die zuständige Rechtsabteilung das Ersuchen um Weitergewährung bzw. Zuerkennung der Prüferzulage gerichtet (...).
Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 übermittelte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin (Abteilungsvorstand) der mit der vorliegenden Sache befaßten Rechtsabteilung eine Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin; diese lautet:
"1. Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes nach dem zu bearbeitenden Sachgebiet:
1.1. Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen
1.2. Leiterin des "Beschwerde- und Prüfreferates"
2. Tätigkeiten:
2.1. Wahrnehmung der im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz samt Durchführungsverordnungen enthaltenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde
2.2. Prüfung der Prüfberichte des "Verbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen- Revisionsverband"
2.3. Prüfung und Beurteilung der vom Öster. Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen- Revisionsverband in den Prüfberichten ausgewiesenen Bilanzen der gemeinnützigen Bauvereinigungen
2.4. Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von in den Prüfberichten enthaltenen Mängeln und Beanstandungen
2.5. Kontrolle der Ausführung der den Bauträgern von der RA.14 auferlegten Verpflichtungen
2.6. Prüfung der Informationstätigkeit und Verkaufspraxis der Bauträger
2.7. Festlegung der Grundsätze über die Kontrolle der Benützung der Wohnungen und Eigenheime
2.8. Prüfung einzelner Bauvorhaben vom Grunderwerb bis zur Verwaltung (verbunden mit ausführlicher Einschau)
2.9. Festlegung der Grundsätze über die Behandlung von Beschwerden von Inhabern geförderter Wohnungen und Behandlung bestimmter Einzelfälle nach Erledigung der Endabrechnung, sonst über besonderen Auftrag des Abteilungsvorstandes
2.10. Landtagsanträge, Landtagsanfragen und Petitionen
2.11. Mietrechtliche Angelegenheiten bei Wohnhaussanierungen, insbesondere Prüfung der von gewerblichen Bauträgern und privaten Hauseigentümern bei umfassenden Sanierungen abgeschlossenen Mietverträge
2.12. Bearbeitung von Aktenstücken nach besonderer Zuteilung durch den Abteilungsvorstand
2.13. Parteienverkehr
3. Besondere Befugnisse:
3.1. Zeichnungsberechtigung für alle im "Beschwerde- und Prüfreferat" anfallenden Erledigungen mit Ausnahme abschließender Verfügungen und aller Bescheide
3.2. Paraphierung aller dem Abteilungsvorstand oder politischen Referenten vorbehaltenen Erledigungen
3.3. Einteilung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Arbeitsplatzinhaber 39-41, 63 und 70
3.4. Dem Arbeitsplatzinhaber sind unmittelbar unterstellt:
Die Arbeitsplatzinhaber 39-41, 63 und 70
4.
Unmittelbare Unterstellung:
dem Abteilungsvorstand direkt unterstellt
5.
Stellvertretung:
Arbeitsplatzinhaber 39 (AR.F)"
Im genannten Begleitschreiben vom 19. Juni 1995 wies der Abteilungsvorstand darauf hin, daß die Beschwerdeführerin als Leiterin des Beschwerde- und Prüfreferates dieser Rechtsabteilung insbesondere für die Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen zuständig sei. Es handle sich um eine behördliche Aufgabe (Hoheitsverwaltung) gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Der Aufsicht des Landes unterlägen sämtliche gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem Sitz in der Steiermark, das seien derzeit 31. Diese Rechtsabteilung sei um eine wirksame Ausübung der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit sehr bemüht und habe mit diesen Bemühungen bisher Erfolg gehabt. In der Steiermark seien erfreulicherweise keine Wohnbauskandale aufgetreten wie dies in anderen Bundesländern der Fall gewesen sei. Zu dieser wirksamen Ausübung der Aufsicht gehöre nicht nur die umfassende Zusammenarbeit mit dem Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, sondern vor allem die intensive Prüfung und Beurteilung der vom Revisionsverband für jede Bauvereinigung periodisch erstellten Prüfberichte einschließlich der Bilanzen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß dieser Revisionsverband zwar formell unabhängig sei, sein Naheverhältnis zur Interessensvertretung der gemeinnützigen Bauvereinigungen jedoch schwer in Abrede stellen könne. Es sei daher jedenfalls eine eigenständige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Bilanzen, und sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen. Da es sich um außerordentliche Größenordnungen in Milliardenhöhe handle und von einem Versagen der Aufsicht eine große Zahl von Wohnungsbewerbern und Wohnungsinhabern betroffen wäre, handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine überaus verantwortungsvolle Aufgabe.
In weiterer Folge wurde ein "Regierungssitzungsantrag" erstellt, in welchem vorgeschlagen wurde, der Beschwerdeführerin eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG und eine Entschädigung gemäß § 30d GG jeweils in einem näher bezifferten Ausmaß rückwirkend ab 1. August 1994 zu gewähren. Begründend heißt es darin nach näherer Darstellung des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin, aufgrund verschiedener Beschlüsse der belangten Behörde werde Bediensteten des Landesrechnungshofes sowie einzelnen Bediensteten einer bestimmten Fachabteilung und einer näher bezeichneten Rechtsabteilung eine sogenannte Prüferzulage gewährt, welche sich aus einer Entschädigung gemäß § 30d GG und einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 leg. cit. in näher bezeichneter Höhe zusammensetze. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei festzustellen, daß die Beschwerdeführerin nach Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeiten "in zumindest gleichen Maß wie die derzeitigen Bezieher besagter Entschädigung und Nebengebühr die Voraussetzungen für die Gewährung dieser sogenannten Prüfungszulage erfüllt".
Dieser "Regierungssitzungsantrag" wurde am 25. September sowie am 9. und 16. Oktober 1995 vor der Einbringung zurückgezogen und in der Regierungssitzung am 18. Dezember 1995 zurückgestellt.
Bereits vorher hatte die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde eingebracht (zur Post gegeben am 1. Juni 1995), mit welcher sie geltend macht, daß die belangte Behörde über ihren Antrag vom 18. November 1994 nicht entschieden habe.
Mit Berichterverfügung vom 9. Juni 1995 (der belangten Behörde am 10. Juli 1995 zugestellt) wurde hierüber das Vorverfahren eröffnet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder bekanntzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1996 hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, den Gang des Verwaltungsverfahrens dargestellt und bekanntgegeben, daß ein Bescheid nicht erlassen worden sei, weil ein entsprechender Beschluß der belangten Behörde nicht zustandegekommen sei (wurde näher ausgeführt).
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. März 1996 klargestellt, daß sie mit dem zugrundeliegenden Antrag, wie auch mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht nur die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30d GG, sondern auch einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG anstrebt. Nach der ständigen Übung umfasse die "Prüferzulage" immer sowohl die Entschädigung gemäß § 30d GG sowie die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 leg. cit. "Wenn also über eine Prüfungszulage gesprochen wird, so bedeutet dies sowohl im Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin als auch jener der belangten Behörde immer eine gleichzeitige, das heißt kombinierte Gewährung beider Zulagen". Aus ihrer Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich zweifellos, daß ihr Arbeitsplatz sowohl die Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen (und damit eine umfangreiche Prüfungstätigkeit) als auch die Leitung des Beschwerde- und Prüfreferates umfasse. Die in § 30d Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen lägen daher mehrfach vor.
Im Hinblick hierauf wurde die belangte Behörde mit Verfügung vom 18. März 1996 um Bekanntgabe ersucht, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 30d Abs. 1 GG eine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübe und/oder neben ihren referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen habe. In diesem Zusammenhang wurde um Bekanntgabe ersucht, wie die im Akt befindliche Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin zu verstehen sei, soweit Punkt 1. in die Punkte 1.1. "Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen" und 1.2. "Leiterin des Beschwerde- und Prüfreferates" zerfalle: Seien die Aufgaben
1.1. und 1.2. nebengeordnet oder sei 1.1. Teil von 1.2. (oder allenfalls umgekehrt?).
Die belangte Behörde gab hierauf am 29. März 1996 folgendes bekannt:
"Neben diesen referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten sind keine besonderen Aufgaben zu erfüllen. Die in der Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes angeführten Aufgaben "Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen" und "Leiterin des Beschwerde- und Prüfreferates" sind nebengeordnete Aufgaben, wobei nach einer nunmehr eingeholten Äußerung des Vorstandes der Rechtsabteilung 14 die Bezeichnung des von der Beschwerdeführerin geleiteten Referates in "Aufsichts-, Beschwerde- und Prüfreferat" zu präzisieren wäre".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 27 VwGG (in der Fassung vor BGBl. Nr. 470/1995) vorlagen und daß die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
Unstrittig ist, daß es sich bei der "Prüferzulage" um eine amtsinterne Arbeitsbezeichnung handelt und, rechtlich gesehen, diese "Zulage" aus einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 in der als Steiermärkischen Landesgesetz geltenden Fassung sowie aus einer Entschädigung gemäß § 30d leg. cit. besteht. Die Beschwerdeführerin hat klargestellt, mit der zugrundeliegenden Antragstellung bzw. der vorliegenden Säumnisbeschwerde die "Weitergewährung bzw. Zuerkennung" nicht nur der letztgenannten Entschädigung, sondern auch der erstgenannten pauschalierten Aufwandsentschädigung anzustreben.
Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zur pauschalierten Aufwandsentschädigung:
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 GG 1956, die im Hinblick auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes und mangels abweichender Sonderregelungen auch vorliegendenfalls herangezogen werden kann, stellt die Möglichkeit von derartigen Pauschalierungen lediglich eine der Verwaltung zur Vereinfachung dienende Berechnungsart dar; ein subjektives Recht des Beamten auf Vornahme einer Pauschalberechnung besteht nicht (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, oder auch vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0060). Insofern war der zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin schon deshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm den §§ 15 und 20 GG abzuweisen.
Klarzustellen ist, daß diese Abweisung einem Antrag auf Einzelabgeltung derartiger Aufwendungen nicht entgegensteht.
Zur Entschädigung gemäß § 30d GG:
§ 30d GG in der vorliegendenfalls anzuwendenden Fassung gemäß LGBl. Nr. 87/1989 lautet:
"(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.
(2) Die Höhe dieser Entschädigung ist nach dem jeweiligen Grad der Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen und unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a festzusetzen und darf im Einzelfall 100 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Durch diese Entschädigung gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit, für die diese Entschädigung gebührt, ergeben."
Das Bestreben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ging dahin, aufzeigen zu wollen, daß ihre nunmehrige Tätigkeit mit ihrer früheren Tätigkeit bzw. mit der Tätigkeit anderer Beamten vergleichbar sei, die diese "Prüferzulage" bezögen, woraus sie ableitete, ebenfalls Anspruch darauf zu haben. Auch die Beurteilung im Bereich der belangten Behörde ging in diese Richtung, wie sich aus dem in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen "Regierungssitzungsantrag" ergibt. Diese Auffassung ist aber verfehlt. Auf derartige Vergleichsüberlegungen kommt es nicht an; vielmehr ist jeder Einzelfall auf Grundlage des Gesetzes zu messen (vgl. beispielsweise das in einer Sache nach dem Steiermärkischen Landesbeamtengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, mit weiteren Hinweisen auf Judikatur). Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen im einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu beispielsweise das in einer Sache der nunmehrigen Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065 u.a.).
Das bedeutet, daß der Beschwerdeführerin die strittige Entschädigung nach § 30d GG nur zuerkannt werden kann - UND DARF -, wenn die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt daher darauf an, ob die Beschwerdeführerin
a)
die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann oder dergleichen) oder
b)
gleichwertige Funktionen ausübt oder
c)
neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen hat,
wobei fallbezogen nur die Varianten b) oder c) in Betracht kommen, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht die Funktion "des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) ausübt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stützt die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Anspruch auf diese Entschädigung unter Hinweis auf die Beschreibung ihres Arbeitsplatzes insbesondere darauf, daß sie NEBEN den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten BESONDERE AUFGABEN zu erfüllen habe.
Richtig ist, daß die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung, insbesondere die Gliederung des Punktes 1., für den Standpunkt der Beschwerdeführerin spricht. Die hiezu von der belangten Behörde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung vom 29. März 1996 ist aber in sich unschlüssig: Einerseits heißt es, daß neben diesen referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten keine besonderen Aufgaben zu erfüllen und die in der Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes näher angeführten beiden Aufgabengruppen nebengeordnete Aufgaben seien; dies würde den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützen, hieße es nicht gleich anschließend, daß nach einer Äußerung des Abteilungsvorstandes die Bezeichnung des von der Beschwerdeführerin geleiteten Referates in "Aufsichts-, Beschwerde- und Prüfreferat" zu präzisieren wäre, was, wäre diese Beurteilung zutreffend, darauf hindeutet, daß die Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen Teil der referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist und nicht etwa eine Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten zu erfüllen hat. Die Sache ist somit aufgrund der gegebenen Verfahrenslage noch nicht spruchreif, zumal die für den Anspruch nach § 30d GG maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgehenden rechtlich unerheblichen Vergleichsüberlegungen im Verfahren vor der belangten Behörde bislang ungeprüft blieben.
Ebensowenig kann aufgrund der gegebenen Verfahrenslage abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin eine einem Leiter einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) gleichwertige Funktion ausübt (zumal die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. März 1996 hierauf nicht eingegangen ist). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261, dargelegt hat - in welchem Fall es ebenfalls unter anderem um eine Zulage nach § 30d GG ging -, ist für die "Gleichwertigkeit" der Funktion, ähnlich wie bei der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG, nicht nur der Umfang der Leitungsaufgaben, also die Frage der unterstellten Bediensteten, sondern insbesondere der Wert der Tätigkeit, der auch durch Verantwortung, Erfahrung, notwendiges Wissen und erforderliche Denkleistung bestimmt wird, maßgebend.
Nach der Lage des Falles hält es der Verwaltungsgerichtshof für angebracht, sich im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG vorerst auf die Entscheidung der zuvor dargestellten maßgebenden Rechtsfragen zu beschränken und der belangten Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung zu erlassen.
Da sich aus den Verwaltungsakten Hinweise darauf ergeben, daß die Beschwerdeführerin diese strittige Entschädigung nach § 30d GG als "aufsaugbare Entschädigung" als Folge ihrer früheren Dienstverwendung erhält oder erhalten hat, wird in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits im vorgenannten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102 dargelegt wurde, auf das im übrigen in den vorliegenden Verwaltungsakten in einer Stellungnahme vom 13. April 1995 verwiesen wird - für eine solche Vorgangsweise im Steiermärkischen Landesdienstrecht keine gesetzliche Deckung sieht. Aus der Bestimmung des § 30d Abs. 2 GG, wonach die Höhe dieser Entschädigung unter anderem unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a GG festzusetzen ist, ergibt sich, daß die Entschädigung gemäß § 30d GG und die Zulage nach § 30a GG nebeneinander bestehen können; es wird aber geboten sein darzulegen, welcher Funktionsbereich durch die jeweilige Zulage abgegolten wird. Im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des § 30a Abs. 3 bzw. § 30d Abs. 2 letzter Satz GG wäre gegebenenfalls auch klarzustellen, weshalb bzw. wofür der Beschwerdeführerin die ihr angewiesene Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG gebührt (nach Auffassung der belangten Behörde gebühren soll).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, inbesondere 55 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Demgemäß kann kein höherer Schriftsatzaufwand als S 12.500,-- zuerkannt werden; das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120147.X00Im RIS seit
28.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009