RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs1
AVG §57 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/03/0005 E 16. November 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen. Die vom Revisionswerber angestrebte "verfassungskonforme Interpretation" des § 57 AVG, wonach eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre, würde den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten (vgl. zu den Grenzen der verfassungskonformen Interpretation etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/10/0005-0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030139.L01

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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