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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/03/0005 E 16. November 2021 RS 5Stammrechtssatz
Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen. Die vom Revisionswerber angestrebte "verfassungskonforme Interpretation" des § 57 AVG, wonach eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre, würde den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten (vgl. zu den Grenzen der verfassungskonformen Interpretation etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/10/0005-0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030139.L01Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022