RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/09/0244

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0148 E 18. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid bzw. das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. die Judikaturnachweise bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage (2017) § 45 Rz. 3, Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016) § 45 Rz. 8 und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (2018) Rz. 618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090244.L01

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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