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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0148 E 18. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid bzw. das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. die Judikaturnachweise bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage (2017) § 45 Rz. 3, Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016) § 45 Rz. 8 und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (2018) Rz. 618).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090244.L01Im RIS seit
29.04.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022